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Entsorgung & Kreislaufwirtschaft

Störstofferkennung einkaufen: Fragen an jeden Anbieter

Störstofferkennung einkaufen: Fragen an jeden Anbieter (Mit KI erzeugtes Bild) Mit KI erzeugtes Bild. Mehr zur KI-Transparenz

Kurz gesagt

Störstofferkennung an der Kippstelle verkauft sich gut über Zahlen: so viel Prozent erkannt, so viele Stunden weniger Stillstand. Ob diese Zahlen für Ihre Anlage gelten, steht fast nie dabei. Dieser Katalog sammelt die Fragen, die wir an Stelle eines Betreibers jedem Anbieter stellen würden, uns selbst eingeschlossen. Er ist nach den Stationen geordnet, die eine Meldung durchläuft: von der Kamera über Kanzel und Leitstand bis zum Vertrag.

Den Fragenkatalog als PDF herunterladen (zwei Seiten zum Abhaken, ohne Anmeldung).

So nutzen Sie den Katalog

Schicken Sie allen Anbietern dieselbe Liste und bitten Sie um schriftliche Antworten. Dann lassen sich die Antworten nebeneinanderlegen, und Lücken fallen auf. Wer eine Frage nicht beantwortet, hat meist einen Grund.

Bitten Sie außerdem um eine Probe auf Ihrem eigenen Material. Einige Stunden Aufnahmen von Ihrer Kippstelle, bei Tag und bei Nacht, sagen mehr als jede Referenzliste. Eine Kamera, die in einer hellen Anlieferhalle gut erkennt, kann an einer dampfenden Kippstelle im Januar ganz anders arbeiten.

1. Was das System erkennt und was nicht

  • Welche Gegenstände erkennt das System als eigene Klassen: Gasflaschen, Lachgaskartuschen, Feuerlöscher, Spraydosen, Akkus, sperrige Teile? Welche davon nur, wenn sie offen obenauf liegen?
  • Was passiert mit Behältern, die in Säcken stecken oder halb verdeckt sind? Gibt es dafür eigene Messwerte, oder gilt die Zahl nur für frei liegende Gegenstände?
  • An welcher Stelle hängt die Kamera: Kippstelle, Bunkerwand, Kran oder Trichter? Wie viel Zeit bleibt von dort bis zum Greifer?
  • Wie verhält sich die Erkennung bei Dampf im Winter, Staub, Nässe auf der Linse, Gegenlicht und Nacht? Gibt es dazu Aufnahmen aus einer Anlage?
  • Was kann das System ausdrücklich nicht? Ein Anbieter, der keine Grenze nennt, hat seine Grenzen noch nicht gemessen.

Zur Einordnung: Eine Farbkamera sieht Form, Farbe und Umriss, nicht den Inhalt eines Behälters, und nichts, was unter anderem Abfall liegt. Eine Wärmebildkamera löst eine andere Aufgabe und findet eine kalte Gasflasche nicht. Den Unterschied erklärt unser Ratgeber KI-Kamera oder Wärmebild im Müllbunker.

2. Wie die Leistung gemessen wird

  • Auf welchen Bildern wurde die genannte Trefferquote gemessen: aus Ihrer Anlage, aus einer vergleichbaren Anlage oder aus einem Datensatz des Anbieters? Über welchen Zeitraum?
  • Wie viele Fehlalarme gibt es je Schicht oder je hundert Anlieferungen? Eine Trefferquote ohne Fehlalarmrate ist wertlos, denn mit genug Fehlalarmen erkennt jedes System alles.
  • Wie zählt der Anbieter Durchläufer, also Behälter, die trotz System im Kessel landen? Diese Zahl ist die schwierigste und die wichtigste.
  • Welche Schwelle ist eingestellt, und wer darf sie ändern? Eine niedrigere Schwelle bringt mehr Funde und mehr Fehlalarme. Das ist eine Betriebsentscheidung, keine Technikfrage.
  • Gibt es einen Pilot mit vorher schriftlich vereinbarten Messgrößen und einem Ergebnis, nach dem Sie ohne Kosten aussteigen können?
  • Gibt es eine Referenz in einer Anlage gleicher Art, mit einer Ansprechperson, die Sie anrufen dürfen?

3. Wohin die Meldung geht

Alarmkette Störstoff an der Kippstelle: Kamera erkennt, Meldung mit Bild an Kanzel, Leitstand und Signalgeber, Kranfahrer stoppt, Störstoff wird entfernt, Leitstand prüft nach.

  • Wie viele Sekunden vergehen vom Abkippen bis zur Meldung in der Kanzel? Gemessen an der Anlage, nicht im Labor.
  • Wie erreicht die Meldung den Kranfahrer: Bildschirm mit markiertem Ausschnitt, Leuchte, Hupe, Eintrag im Leitsystem? Kommt sie parallel im Leitstand an?
  • Wie unterscheidet sich eine Störstoffmeldung von einem Brandalarm, wenn beide auf denselben Bildschirmen landen? Ein Brandalarm muss Vorrang haben und folgt dem Alarmplan der Anlage.
  • Was geschieht bei Kranautomatik, wenn niemand auf den Bildschirm schaut? Über welche Schnittstelle geht das Signal ins Leitsystem, etwa OPC UA, und wer legt fest, wie die Automatik reagiert? Ein Eingriff in die Kransteuerung gehört mit dem Kranhersteller abgestimmt.
  • Was passiert, wenn eine Kamera ausfällt, verschmutzt ist oder die Verbindung abreißt? Eine ausgefallene Kamera muss als Störung gemeldet werden und darf nicht aussehen wie eine ruhige Schicht.

4. Wer was tut

  • Wer entscheidet, ob ein Fund ein Störstoff ist, und wer prüft Fehlalarme nach? In vielen Anlagen erkennt das System, der Kranfahrer stoppt vorsorglich, und der Leitstand prüft die Meldung anhand des Bildes nach. Diese Rollen sollten im Angebot stehen.
  • Wie wird der Fund entfernt und abgelegt? Für Lithium-Batterien sieht die Richtlinie der Versicherer für Recyclingbetriebe Betriebsanweisungen für Anlieferung, Aufbereitung und Lager vor, für beschädigte Batterien auch eine festgelegte Ablagefläche im Außenbereich (VdS 2517:2025-03, Abschnitt 4.3). Klären Sie, ob die Software dazu passt oder ob sie einen eigenen Ablauf voraussetzt.
  • Wer pflegt das Modell, und wie oft? Lernt es aus den Prüfungen Ihres Leitstands weiter, und wer entscheidet, wann eine neue Fassung live geht?
  • Bekommen Sie zu jedem Fund ein Bild mit Zeit und Kippstelle, und lässt es sich mit dem Wiegedatensatz verknüpfen? Das ist die Grundlage für das Gespräch mit dem Anlieferer.

5. Daten, Datenschutz, Mitbestimmung

  • Wo laufen Erkennung und Speicherung: auf einem Gerät in Ihrer Anlage, auf Servern des Anbieters oder in einer Cloud? In welchem Land?
  • Wem gehören Bilder, Funde und das angelernte Modell? Darf der Anbieter Ihre Bilder für andere Kunden verwenden?
  • Gibt es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, wenn der Anbieter Bilder verarbeitet, auf denen Menschen oder Kennzeichen zu sehen sind?
  • Wie werden Fahrer und Beschäftigte im Bild behandelt: Ausschnitt, Maskierung, Speicherdauer? Liefert der Anbieter Unterlagen für Betriebsrat und Datenschutz-Folgenabschätzung? Weil eine solche Kamera geeignet ist, Verhalten zu erfassen, bestimmt der Betriebsrat mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Was davor zu klären ist, steht in unserem Ratgeber Kameras in Entsorgungsanlagen: Datenschutz, Betriebsrat, Fahrer im Bild.
  • Wie ist das Kameranetz abgesichert? Haben die Kameras einen eigenen Weg ins Internet, und sind Cloud-Dienste der Kamerahersteller abgeschaltet?

6. Rechtliche Einordnung

  • Wie ordnet der Anbieter das System im Brandschutz ein? Eine Kamera zur Störstofferkennung ist keine anerkannte Branderkennung. Die 17. BImSchV verlangt für den Bunker Einrichtungen, mit denen Brände „erkannt und bekämpft werden können“ (§ 4 Abs. 5 17. BImSchV). Wer Ihnen Störstofferkennung als Brandschutz verkauft, sollte das schriftlich begründen.
  • Was sagt Ihr Versicherer? Die Richtlinie VdS 2517 empfiehlt für neue Techniken eine Zertifizierung durch unabhängige Stellen oder, wo es keine Prüfgrundlage gibt, eine nachvollziehbare Bewertung im Einzelfall (VdS 2517, Abschnitt 4.2.6). Fragen Sie den Anbieter, ob es so etwas gibt, und Ihren Versicherer, ob er es würdigt.
  • Wie stuft der Anbieter das System nach der KI-Verordnung ein, und mit welcher Begründung? Anhang III Nr. 2 nennt als Hochrisiko-Bereich KI-Systeme, die „als Sicherheitsbauteile im Rahmen der Verwaltung und des Betriebs … der Wasser-, Gas-, Wärme- oder Stromversorgung“ verwendet werden sollen (Verordnung (EU) 2024/1689). Ein Müllheizkraftwerk liefert Strom und Wärme. Ob eine Störstoffkamera dort ein Sicherheitsbauteil ist, ist eine Einzelfallfrage, die Sie nicht allein dem Anbieter überlassen sollten. Mehr dazu in unserem Ratgeber Hochrisiko-KI-System.
  • Unterstützt das System Ihre Annahmekontrolle oder soll es sie ersetzen? Die 17. BImSchV verlangt „alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich der Anlieferung und Annahme der Abfälle“ (§ 3 Abs. 1 17. BImSchV). Die Verantwortung dafür bleibt bei Ihnen. Was die Annahmekontrolle je Anlagenart verlangt, steht in unserem Ratgeber Annahmekontrolle von Abfall mit Kamera.

7. Betrieb, Kosten, Ausstieg

  • Wer reinigt die Optik, wie oft, und wer bemerkt, dass sie verschmutzt ist?
  • Wer montiert neue Kameras, wer verlegt Leitungen und Strom, und was davon steht im Angebot?
  • Was kostet das System im laufenden Betrieb je Kippstelle und Jahr, und was ist darin enthalten: Modellpflege, Updates, Störungsdienst, Auswertungen?
  • Wie lange läuft der Vertrag, und wie kommen Sie heraus? Was bekommen Sie beim Ausstieg mit: die Fundprotokolle, die Bilder, die Auswertungen? Und in welchem Format?
  • Was passiert mit Ihren Bildern nach Vertragsende, und wer bestätigt die Löschung?

Antworten, bei denen Sie nachfragen sollten

  • „Bis zu 90 Prozent“ ohne Anlage, Kameraort, Zeitraum und Fehlalarmrate. Das ist eine Obergrenze, keine Leistung.
  • „Erkennt auch Flaschen in Säcken“ ohne Messung, wie oft. Eine Farbkamera sieht nicht in undurchsichtige Säcke hinein, erkennen kann sie höchstens einen Umriss, der sich abzeichnet. Fragen Sie, wie oft das an einer Anlage gelungen ist.
  • „Funktioniert ab Tag eins“ ohne Probe mit Ihren Bildern. Auch ein Anbieter mit vielen Anlagen sollte zeigen, wie gut sein Modell an Ihrer Kippstelle arbeitet, bevor es scharf geschaltet wird.
  • „Ersetzt die Annahmekontrolle“ oder „zählt als Brandschutz“. Beides müsste ein Anbieter belegen, und beides können wir nicht belegen.
  • Keine Aussage zum Ausfall einer Kamera. Ein stilles System ist im Bunker gefährlicher als ein lautes.

Wie wir selbst antworten

Der Katalog gilt auch für uns. Kurz unsere Antworten: Unsere Kamera an der Kippstelle erkennt sichtbare Druckbehälter und sperrige Teile, keine verdeckten Gegenstände und keine Inhalte. Wir lernen mit Aufnahmen aus Ihrer Anlage an und messen im Pilot an einer Kippstelle bestätigte Funde je Woche, Fehlalarme je Schicht und Durchläufer, nach vorher gemeinsam festgelegten Regeln. Die Meldung geht mit Bild an Kanzel und Leitstand, auf Wunsch über Signalgeber und per OPC UA an das Leitsystem. In die Kransteuerung greifen wir nicht selbst ein. Erkennung und Modell betreiben wir auf Servern in Deutschland, mit Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Eine Brandschutz-Anerkennung haben wir nicht und behaupten wir nicht. Einzelheiten stehen auf unserer Seite zur Störstofferkennung im Müllbunker.

Häufige Fragen

Warum soll ich allen Anbietern dieselben Fragen stellen?

Weil sich Angebote zur Störstofferkennung sonst kaum vergleichen lassen. Jeder Anbieter nennt die Zahl, die für ihn spricht. Erst dieselben Fragen machen sichtbar, wer seine Fehlalarme kennt und wer nicht.

Reicht eine hohe Trefferquote als Kriterium?

Nein. Eine Trefferquote sagt nur, wie viele der erkannten Gegenstände richtig waren oder wie viele der vorhandenen gefunden wurden, je nachdem, wie gerechnet wurde. Ohne Fehlalarme je Schicht, ohne Durchläufer und ohne Angabe, auf welchen Bildern gemessen wurde, lässt sie sich nicht bewerten.

Muss Störstofferkennung im Müllbunker als Hochrisiko-KI eingestuft werden?

Das ist nicht pauschal zu beantworten. Anhang III Nr. 2 der KI-Verordnung erfasst KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile im Betrieb der Wärme- oder Stromversorgung verwendet werden sollen. Ob eine Kamera, die Störstoffe meldet, ohne selbst etwas zu steuern, darunter fällt, hängt vom Einsatz ab. Lassen Sie sich die Einschätzung des Anbieters schriftlich geben und prüfen Sie sie rechtlich.

Zählt eine KI-Kamera an der Kippstelle beim Versicherer als Brandschutz?

Nicht ohne Weiteres. Sie ist kein anerkanntes Brandschutzsystem. Ob und wie Ihr Versicherer eine dokumentierte Kontrolle der Anlieferungen würdigt, klären Sie direkt mit ihm. Einen Beleg für Prämiennachlässe durch solche Systeme kennen wir nicht.

Was sollte in einem Pilotvertrag stehen?

Die Kippstelle, der Zeitraum, die Messgrößen mit ihrer Definition, wer zählt und prüft, die Schwelle für eine Fortsetzung und das Recht, ohne Folgekosten auszusteigen. Dazu, was mit Ihren Bildern nach dem Pilot geschieht.

Quellen

  • Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (17. BImSchV), § 3 und § 4, gesetze-im-internet.de, abgerufen 08.10.2026
  • VdS 2517:2025-03 (04), Sortierung, Aufbereitung und Lagerung von Siedlungsabfällen und brennbaren Sekundärrohstoffen, Hinweise für den Brandschutz, Abschnitte 4.2.6 und 4.3, vds.de (PDF), abgerufen 08.10.2026
  • Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Anhang III Nr. 2, eur-lex.europa.eu, abgerufen 08.10.2026
  • Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 28, eur-lex.europa.eu
  • Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Abs. 1 Nr. 6, gesetze-im-internet.de

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