Kameras in Entsorgungsanlagen: Datenschutz, Betriebsrat, Fahrer im Bild
Mit KI erzeugtes Bild. Mehr zur KI-Transparenz
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Hinter diesem Glas arbeitet ein Mensch. Sie sehen nur seinen Umriss. Die Kamera davor soll ihn auch nicht sehen. Sie sucht Gasflaschen im Abfall, an der Kippstelle einer Entsorgungsanlage. Darf sie laufen, wenn Beschäftigte im Bild sind? Und was sagt das BDSG dazu? Zuerst die klare Grenze. Die Datenschutzkonferenz, also die Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern, schreibt: Kameras sind nicht erlaubt, wenn damit die Arbeitsleistung, Sorgfalt und Effizienz von Beschäftigten kontrolliert werden soll. Wer filmt, um Tempo zu messen, ist hier schon fertig. Keine Rechtsberatung, aber der Maßstab der Aufsicht. Und das BDSG? Viele Vorlagen stützen Kameras für Beschäftigte noch auf Paragraf sechsundzwanzig. Das Bundesarbeitsgericht hat im Mai zweitausendfünfundzwanzig entschieden: Paragraf sechsundzwanzig Absatz eins hat unangewendet zu bleiben. Ihm fehlen die Schutzmaßnahmen, die Artikel achtundachtzig der DSGVO verlangt. Er steht noch im Gesetz, geprüft wird aber direkt nach der DSGVO. Für private Betreiber heißt das meist: berechtigtes Interesse nach Artikel sechs. Personal und Anlage vor berstenden Druckbehältern zu schützen, wiegt schwer. Die Abwägung wird trotzdem je Kamera aufgeschrieben. Eine Einwilligung der Beschäftigten ist der falsche Weg. In die eigene Videoüberwachung, so die Aufsicht, willigen Beschäftigte regelmäßig nicht freiwillig ein. Jetzt der Betriebsrat. Er bestimmt mit bei technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung zu überwachen. So steht es in Paragraf siebenundachtzig des Betriebsverfassungsgesetzes. Bestimmt klingt nach Absicht. Das Bundesarbeitsgericht sagt: Es reicht, dass die Einrichtung objektiv geeignet ist. Auf die Absicht des Arbeitgebers kommt es nicht an. Eine Gasflaschen-Kamera mit einem Einweiser im Bild ist geeignet. Und dann passiert, was kaum jemand bemerkt. Die Kamera sieht den Menschen nie an. Sie meldet eine Flasche, der Kranfahrer drückt auf Quittieren, und das System notiert, wann er gestoppt hat. Das sind Daten über seine Arbeit, und auch die zählen. Nach dem Bundesarbeitsgericht genügt es, wenn solche Daten von Hand eingegeben und von der Technik weiter verwertet werden. Nicht die Kamera hat ihn gemessen. Es war der Knopf daneben. Der Ausweg ist Milchglas, gebaut und nicht nur gemeint. Die Kamera schaut auf die Schüttfläche, nicht auf die Fahrzeuge. Was sich nicht vermeiden lässt, wird laut Aufsicht irreversibel ausgeblendet, geschwärzt oder verpixelt. Kein Zoom, kein Ton, keine Gesichtserkennung. Quittierungen werden je Kippstelle und Zeitraum ausgewertet, nicht je Person. Und aufbewahrt wird nur der Ausschnitt mit dem Fund. All das gehört in eine Betriebsvereinbarung, mit dem Satz, den die Aufsicht empfiehlt: Der Zweck einer Leistungskontrolle ist ausgeschlossen. Dann bleibt das Glas milchig. Die Flasche ist scharf, der Mensch bleibt ein Umriss, und das steht schwarz auf weiß. Wir bauen Kameras zur Störstofferkennung, keine Überwachung von Menschen. Ausschnitt, Speicherdauer und Zweck klären wir mit Ihnen, Ihrem Datenschutzbeauftragten und Ihrem Betriebsrat, bevor die Kamera läuft. Die Checkliste mit allen Quellen steht auf unserer Website, der Link in der Beschreibung.
Kurz gesagt
Eine Kamera, die an der Kippstelle Gasflaschen oder am Band Akkus sucht, soll Gegenstände finden, nicht Menschen. Trotzdem stehen Menschen im Bild: der Fahrer, der gerade abkippt, der Einweiser, manchmal der Radladerfahrer, und je nach Blickwinkel das Kennzeichen des Fahrzeugs. Damit gilt das Datenschutzrecht, und in Betrieben mit Betriebsrat gilt die Mitbestimmung. Beides lässt sich sauber lösen, wenn es vor dem Start geklärt wird und nicht danach.
Diese Seite ordnet ein, was dabei zu beachten ist, und belegt jede Aussage mit der Quelle. Sie ist eine Arbeitsgrundlage für Betriebsleitung, Datenschutzbeauftragte und Betriebsrat, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Wie Störstofferkennung technisch funktioniert, steht unter Störstofferkennung mit KI.
Wer an der Kippstelle im Bild ist
Die Frage klingt banal, entscheidet aber fast alles Weitere. An einer typischen Kippstelle eines Müllheizkraftwerks oder einer Sortieranlage sind es drei Gruppen, und für jede gelten andere Regeln.
Eigene Beschäftigte. Einweiser, Kranfahrer, Radladerfahrer, Annahmepersonal. Für sie gelten die DSGVO und, wo es einen Betriebsrat gibt, das Betriebsverfassungsgesetz.
Fahrer von Anlieferern und Fremdfirmen. Sie arbeiten nicht für den Betreiber. Für sie gilt die DSGVO unmittelbar, die Mitbestimmung des eigenen Betriebsrats erfasst sie nicht, denn § 87 BetrVG spricht von den Arbeitnehmern des Betriebs.
Kennzeichen und Fahrzeuge. Ein Kennzeichen ist keine Person, lässt sich aber einer Person zuordnen. Die DSGVO zählt ausdrücklich Informationen dazu, über die jemand „indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer“ identifiziert werden kann (Art. 4 Nr. 1 DSGVO). Der Europäische Datenschutzausschuss nennt Kennzeichen als Beispiel für „Informationen über eine natürliche Person“ im Kamerabild (EDSA, Leitlinien 3/2019, Rn. 8).
Wichtig für das Verständnis: Auch eine Kamera, die für Gegenstände gebaut ist, verarbeitet personenbezogene Daten, sobald Menschen erkennbar sind. Die Datenschutzkonferenz (DSK) stellt klar, dass eine Aufnahme selbst dann personenbezogen bleibt, wenn Personen bei der Aufnahme verpixelt werden, „dies im Nachhinein aber wieder aufgehoben werden kann“, und auch dann, wenn der Betreiber die Aufzeichnungen „später ungesehen löscht“ (DSK, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand 17.07.2020).
Zweck und Rechtsgrundlage
Der Zweck gehört an den Anfang. Die DSGVO verlangt „festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke“ (Art. 5 Abs. 1 lit. b DSGVO). Für eine Störstofferkennung lässt er sich eng fassen: sichtbare Druckbehälter und andere Störstoffe in der Anlieferung erkennen, den Kranfahrer warnen und belegen, aus welcher Anlieferung ein Fund stammt. Warum Druckbehälter vor dem Kessel ein Problem sind, erklärt unser Beitrag Gasflaschen in der Müllverbrennung. Je genauer der Zweck aufgeschrieben ist, desto leichter fallen alle späteren Entscheidungen über Ausschnitt, Speicherung und Zugriff.
Für private Betreiber: berechtigtes Interesse. Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn sie „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich“ ist und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Der Schutz von Kessel, Personal und Anlage vor berstenden Druckbehältern ist ein gewichtiges Interesse. Die Abwägung muss trotzdem je Kamera dokumentiert werden.
§ 4 BDSG hilft hier nicht. Der Paragraf regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Die Aufsichtsbehörden wenden ihn aber „nicht als Rechtsgrundlage für Videoüberwachungen durch Privatpersonen oder Unternehmen an“ und verweisen auf das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 27. März 2019, 6 C 2.18) (DSK-Orientierungshilfe, Fn. 8).
§ 26 BDSG für Beschäftigte: nicht mehr die Grundlage. Viele Vorlagen und auch die DSK-Orientierungshilfe von 2020 stützen die Kamera für Beschäftigte noch auf § 26 BDSG. Das ist überholt. Der Europäische Gerichtshof hat am 30. März 2023 entschieden, dass nationale Vorschriften zum Beschäftigtendatenschutz „unangewendet bleiben müssen“, wenn sie die Vorgaben von Art. 88 DSGVO nicht erfüllen, und dass sie sich „nicht auf eine Wiederholung der Bestimmungen der DSGVO beschränken“ dürfen (EuGH, C-34/21, Pressemitteilung Nr. 54/23). Das Urteil betraf hessisches Landesrecht. Das Bundesarbeitsgericht hat daraus für den Bund die Folge gezogen: „§ 26 Abs. 1 BDSG hat unangewendet zu bleiben“, weil es „an Schutzmaßnahmen iSv. Art. 88 Abs. 2 DSGVO fehlt“. Stattdessen gilt die DSGVO unmittelbar (BAG, Urteil vom 8. Mai 2025, 8 AZR 209/21, Rn. 16 bis 20). Der Wortlaut von § 26 steht weiter im Gesetz (§ 26 BDSG). Praktisch heißt das: Auch für die eigenen Beschäftigten läuft die Prüfung über Art. 6 Abs. 1 DSGVO, meist über lit. f.
Keine Einwilligung. Eine Einwilligung der Beschäftigten ist der falsche Weg. Die DSK schreibt: „In die eigene Überwachung durch Videokameras willigen Beschäftigte regelmäßig nicht freiwillig ein.“ (DSK-Orientierungshilfe, Abschn. 5.1.2). Für Fahrer von Anlieferern, die nur kurz an der Kippstelle stehen, wäre sie ohnehin nicht praktikabel.
Kommunale Betreiber. Ist die Anlage als Eigenbetrieb, Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts organisiert, gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht (§ 130 BetrVG). An die Stelle des Betriebsrats tritt dann der Personalrat nach Landesrecht, und statt Art. 6 Abs. 1 lit. f kommt das Landesdatenschutzgesetz ins Spiel. Die Grundsätze dieser Seite passen auch dort, die Paragrafen sind andere. Bei einer kommunalen GmbH lohnt ein genauer Blick: Für das Betriebsverfassungsgesetz ist sie ein privater Betrieb. Datenschutzrechtlich können Vereinigungen des privaten Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, dagegen als öffentliche Stellen gelten (§ 2 Abs. 3 BDSG; für Landesunternehmen gilt das jeweilige Landesgesetz). Welche Regeln greifen, klärt Ihr Datenschutzbeauftragter.
Was der Betriebsrat mitbestimmt
Der Betriebsrat hat mitzubestimmen bei der „Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen“ (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das Wort „bestimmt“ führt oft in die Irre. Das Bundesarbeitsgericht legt es weit aus: Zur Überwachung bestimmt sind Einrichtungen, „wenn sie objektiv geeignet sind, Verhaltens- oder Leistungsinformationen über den Arbeitnehmer zu erheben und aufzuzeichnen; auf die subjektive Überwachungsabsicht des Arbeitgebers kommt es nicht an“ (BAG, Beschluss vom 13. Dezember 2016, 1 ABR 7/15, Rn. 22).
Eine Kamera an der Kippstelle, auf der ein Einweiser oder Radladerfahrer zu sehen ist, ist objektiv geeignet. Dass sie für Gasflaschen gedacht ist, ändert daran nichts. Wer den Betriebsrat erst nach der Montage einbindet, riskiert, dass die Kamera abgeschaltet bleibt, bis eine Einigung steht. Kommt keine zustande, entscheidet die Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG).
Zwei weitere Vorschriften helfen dem Betriebsrat. Der Arbeitgeber muss ihn über die Planung von Arbeitsverfahren „einschließlich des Einsatzes von Künstlicher Intelligenz“ rechtzeitig und mit Unterlagen unterrichten (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). Und wenn der Betriebsrat eine KI-Anwendung beurteilen muss, „gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich“ (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Er muss also nicht erst begründen, warum er fachliche Hilfe braucht.
Ein Punkt, der gern übersehen wird: die Quittierung einer Meldung. Wenn der Kranfahrer oder der Leitstand eine Meldung quittiert und das System festhält, wann danach das Verladen gestoppt wurde, sind das Daten über ihre Arbeit. Auch das zählt: Nach dem Bundesarbeitsgericht reicht es, wenn leistungsbezogene Daten „manuell eingegeben und von der technischen Einrichtung weiter verwertet werden“ (BAG, 1 ABR 7/15, Rn. 22). Quittierungen und Reaktionszeiten sollten deshalb je Kippstelle und Zeitraum ausgewertet werden, nicht je Person, und das gehört in die Betriebsvereinbarung.
Keine Leistungskontrolle, und zwar nachweisbar
Die DSK ist hier eindeutig: „Kameras sind nicht erlaubt, wenn damit die Arbeitsleistung, Sorgfalt und Effizienz von Beschäftigten kontrolliert werden soll.“ Und: „Eine Überwachung allein zu dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf zu gewährleisten, ist nicht gerechtfertigt.“ In nicht-öffentlichen Betriebsbereichen ist eine Kamera möglich, „sofern die Überwachung von Beschäftigten nicht Zweck der Überwachung ist“, etwa um Produktionsabläufe zu verfolgen. „Arbeitsbereiche von Beschäftigten sind soweit wie möglich auszublenden.“ (DSK-Orientierungshilfe, Abschn. 5.1.1 und 5.1.6).
Eine Störstofferkennung passt in dieses Bild, wenn sie so gebaut ist, wie sie gedacht ist: Sie sucht Gegenstände im Abfall. Sie zählt nicht, wie schnell jemand abkippt, sie erkennt keine Gesichter und bewertet kein Verhalten. Die DSK hält Funktionen wie „biometrische Erkennung, Verhaltenserkennung und Audioaufnahmen“ bei Videoüberwachung ohnehin „in der Regel“ für unzulässig (Abschn. 3.5).
Warum es trotzdem schriftlich festgehalten werden muss, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. Aufnahmen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten belegen sollen, sind im Kündigungsschutzprozess grundsätzlich verwertbar, „auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht“ (BAG, Urteil vom 29. Juni 2023, 2 AZR 296/22, Pressemitteilung 31/23). Unsere Folgerung daraus: Was gespeichert ist, kann später in einem ganz anderen Zusammenhang auftauchen. Der verlässlichste Schutz vor Leistungskontrolle ist, Personen gar nicht erst länger als nötig zu speichern und nur den Ausschnitt aufzubewahren, der den Fund zeigt.
Bildausschnitt und Maskierung
Die beste Datenschutzmaßnahme ist der Kamerawinkel. Eine Kamera, die von oben auf die Schüttkante blickt, sieht Abfall. Eine Kamera, die schräg über die Kipphalle schaut, sieht die Fahrerkabinen, den Einweiser und die Kennzeichen. Die DSK verlangt, bei jeder Kamera einzeln zu prüfen, „auf welche Betriebszeiten und Erfassungsbereiche eine Überwachung eingeschränkt werden kann“. Bereiche oder Personen, die für den Zweck nicht nötig sind und sich durch die Ausrichtung nicht vermeiden lassen, „sind […] irreversibel auszublenden, zu schwärzen oder zu verpixeln“ (Abschn. 2.2).
Praktisch bedeutet das an der Kippstelle:
- Die Kamera auf die Fläche richten, auf der das Material fällt, nicht auf die Fahrzeuge.
- Standplätze von Einweisern, Kabinen und Fahrerseiten im Kamerabild dauerhaft ausblenden, wenn sie sich nicht vermeiden lassen, und zwar so, dass es sich nicht rückgängig machen lässt.
- Im Hinweis an den Kranfahrer nur den Ausschnitt um den Fund zeigen, nicht das Vollbild.
- Keine Zoom- oder Schwenkfunktion, mit der sich jemand später Personen heranholen kann.
Wie weit das an einer bestimmten Kippstelle geht, entscheidet der Blick auf echte Aufnahmen. Ein zu enger Ausschnitt kann dazu führen, dass eine Flasche am Rand nicht erkannt wird. Das ist eine Abwägung, die in die Dokumentation gehört.
Speicherdauer
Die DSK nennt für klassische Videoüberwachung eine Regel: Ob Material gesichert werden muss, lässt sich meist in ein bis zwei Arbeitstagen klären, „eine Speicherdauer von 72 Stunden [ist] in der Regel zulässig“. Je länger gespeichert wird, „desto höher ist der Begründungsaufwand“. Ein „besonderer Überwachungszweck“ kann eine längere Speicherung rechtfertigen, mit internen Arbeitsabläufen lässt sie sich dagegen „in der Regel nicht begründen“ (Abschn. 4.1). Der EDSA sieht es ebenso und verlangt, die Frist „für jeden bestimmten Zweck einzeln“ festzulegen (Leitlinien 3/2019, Rn. 121). Reicht eine Beobachtung in Echtzeit, dürfen Aufnahmen nach der DSK „in aller Regel nicht zusätzlich gespeichert werden“.
Für eine Störstofferkennung ergibt das eine natürliche Trennung, die sich zu vereinbaren lohnt:
- Laufender Videostrom ohne Fund: wird ausgewertet und nicht aufbewahrt, oder nur so kurz, wie die Erkennung technisch braucht.
- Bild zu einem Fund: wird als Beleg aufbewahrt, weil es zeigen soll, aus welcher Anlieferung ein Druckbehälter kam. Das kann einen längeren Zeitraum rechtfertigen, etwa bis eine Reklamation beim Anlieferer erledigt ist. Die Frist und ihr Grund gehören in die Dokumentation.
- Bilder zum Anlernen des Modells: sind ein eigener Zweck. Das Modell braucht die Gasflasche, nicht den Menschen daneben. Legen Sie fest, ob Trainingsbilder Personen enthalten dürfen oder vorher zugeschnitten oder unkenntlich gemacht werden.
Eine feste Zahl für Fundbilder in Entsorgungsanlagen gibt keine Behörde vor. Sie muss aus dem Zweck begründet werden.
Kennzeichen und Fahrer von Anlieferern
Den größten Nutzen hat ein Fund, wenn er einer Anlieferung zugeordnet werden kann. An vielen Anlagen geschieht das über die Waage: Zeit und Kippstelle des Fundes werden mit dem Wiegedatensatz verknüpft. Damit ist der Fund einem Anlieferer und oft einem Fahrer zuordenbar. Das ist gewollt, denn nur so beginnt das Gespräch mit dem Anlieferer mit einem Bild statt mit einer Vermutung. Es heißt aber auch, dass Fundbilder und Wiegedaten zusammen personenbezogen sind, selbst wenn im Bild selbst kein Mensch zu sehen ist.
Drei Folgerungen:
Das Kennzeichen muss nicht ins Bild. Wer die Zuordnung über die Waage macht, braucht keine Kennzeichenerkennung an der Kippstelle. Die Art.-29-Datenschutzgruppe nennt ein intelligentes Videoanalysesystem zur „automatischen Erkennung von Nummernschildern“ als Beispiel, bei dem eine Datenschutz-Folgenabschätzung wahrscheinlich nötig ist (WP 248 Rev. 01, S. 12). Kennzeichenerkennung an Toren und Waagen ist eine eigene Anwendung mit eigener Prüfung. Wir behandeln sie auf der Seite zur KI-Videoanalyse.
Fahrer von Anlieferern müssen informiert werden. Sie sind keine Beschäftigten des Betreibers, aber Betroffene. Sie erfahren von der Kamera über das Hinweisschild und am besten zusätzlich über die Anlieferbedingungen oder die Annahmeordnung, die ihr Arbeitgeber ohnehin kennt.
Der Zugriff auf verknüpfte Daten gehört geregelt. Wer darf Fundbilder mit Wiegedaten sehen? In der Regel reichen Annahme, Betriebsleitung und wer Reklamationen bearbeitet. Das gehört ins Berechtigungskonzept.
Hinweisschilder
Das Schild muss vor der Kamera stehen, nicht daneben. Die DSK verlangt, „dass vor dem Betreten videoüberwachter Bereiche auf die Datenverarbeitung hingewiesen wird“, und empfiehlt ein Schild auf Augenhöhe mit diesen Angaben (Abschn. 3.3 und Anlage 1):
- Kamerasymbol als Hinweis auf die Beobachtung
- Name und Kontaktdaten des Betreibers
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, wenn einer benannt ist
- Zweck und Rechtsgrundlage in Schlagworten
- das berechtigte Interesse, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f beruht
- gegebenenfalls die Speicherdauer
- wo die vollständigen Informationen zu finden sind
Die Pflichtangaben stammen aus Art. 13 DSGVO. An der Kippstelle heißt „vor dem Betreten“ in der Praxis: an der Einfahrt zur Kipphalle oder an der Waage, so dass ein Fahrer das Schild sieht, bevor er in den Erfassungsbereich fährt. Weil ein Fahrer im Lkw kein Aushangblatt liest, gehört das vollständige Informationsblatt zusätzlich an die Annahme und auf die Website. Und die DSK stellt klar: „Allein das Aufstellen einer geeigneten Beschilderung führt nicht zur Zulässigkeit einer ansonsten rechtswidrigen Videoüberwachung.“
Was in die Betriebsvereinbarung gehört
Eine Betriebsvereinbarung ist der übliche Weg, die Mitbestimmung auszuüben. Sie wird schriftlich geschlossen, von beiden Seiten unterzeichnet und gilt „unmittelbar und zwingend“ (§ 77 BetrVG). Die DSK empfiehlt, darin ausdrücklich festzuhalten, „dass der Zweck einer Leistungskontrolle ausdrücklich ausgeschlossen ist“, und nennt als Inhalte unter anderem Zweckbindung, Art und Umfang der Daten, Empfänger, Rechte der Betroffenen, Löschfristen und das Berechtigungs- und Zugriffskonzept (Abschn. 5.1.4). Gibt es keinen Betriebsrat, rät die DSK zu datenschutzkonformen Dienstanweisungen.
Eine Grenze ist seit 2024 geklärt: Eine Betriebsvereinbarung kann nichts erlauben, was die DSGVO verbietet. Das Bundesarbeitsgericht verweist dafür auf die Entscheidung des EuGH vom 19. Dezember 2024 (C-65/23), nach der auch solche Vereinbarungen die Anforderungen aus Art. 5, Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 DSGVO erfüllen müssen (BAG, 8 AZR 209/21, Rn. 13). Die Betriebsvereinbarung ersetzt also nicht die datenschutzrechtliche Prüfung, sie ergänzt sie um das, was die Beschäftigten schützt.
Für eine Kamera zur Störstofferkennung sind diese Punkte sinnvoll:
- Zweck: Erkennung von Störstoffen in der Anlieferung, ausdrücklich keine Leistungs- oder Verhaltenskontrolle
- Kamerastandorte und Bildausschnitt, mit Beispielbild je Kamera und festgelegten Ausblendungen
- keine Gesichtserkennung, keine Verhaltenserkennung, kein Ton, kein Zoom
- Speicherfristen getrennt nach Videostrom, Fundbild und Trainingsbild
- wer Fundbilder sehen darf und wer die Verknüpfung mit Wiegedaten
- Quittierungen und Reaktionszeiten nur je Kippstelle und Zeitraum auswerten, nicht je Person
- Umgang mit Zufallsfunden, etwa einem Arbeitsunfall im Bild
- Beteiligung des Betriebsrats bei jeder Änderung von Zweck, Kamera oder Modell
Datenschutz-Folgenabschätzung: wann sie nötig ist
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) ist Pflicht, wenn eine Verarbeitung, „insbesondere bei Verwendung neuer Technologien“, „voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge“ hat (Art. 35 Abs. 1 DSGVO). Ausdrücklich genannt ist unter anderem die „systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ (Abs. 3 lit. c). Ob eine Kipphalle öffentlich zugänglich ist, hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob dort auch Privatleute selbst anliefern.
Die Muss-Liste der deutschen Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich nennt unter anderem KI, die persönliche Aspekte bewertet (Nr. 11), und die automatisierte Auswertung von Videoaufnahmen „zur Bewertung der Persönlichkeit der Betroffenen“ (Nr. 13) (DSK, DSFA-Liste Version 1.1). Das trifft auf eine Erkennung von Gasflaschen nicht zu. Die Liste ist aber nicht abschließend. Nach der DSK ist eine DSFA „zwingend erforderlich, sobald zwei oder mehr der neun Kriterien“ der europäischen Leitlinien zutreffen (DSK-Orientierungshilfe, Abschn. 3.4.3). Zwei davon sind an einer Kippstelle schnell erfüllt: Beschäftigte gelten als „schutzbedürftige Betroffene“, und eine KI-Bilderkennung kann als „innovative Nutzung oder Anwendung neuer technologischer […] Lösungen“ gelten (WP 248 Rev. 01). Kommt die Verknüpfung mit Wiegedaten dazu, wird die Abwägung nicht leichter.
Unsere Empfehlung ist deshalb, die DSFA zu machen. Bei einer Kamera, die für Gegenstände gebaut ist, fällt sie überschaubar aus, und sie ist zugleich die Unterlage, die Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter ohnehin sehen wollen. Den Rat des Datenschutzbeauftragten holt der Verantwortliche dabei ein (Art. 35 Abs. 2 DSGVO). Wie eine DSFA für KI-Systeme aufgebaut ist, steht in unserem Beitrag DSFA für KI-Systeme.
Auftragsverarbeitung, wenn die Erkennung beim Anbieter läuft
Läuft die Erkennung nicht im eigenen Rechenzentrum, sondern bei einem Dienstleister, verarbeitet dieser die Bilder im Auftrag des Betreibers. Die DSK sieht schon ein Unternehmen, das eine Videoüberwachungsanlage nur wartet, „i. d. R. als Auftragsverarbeiter“, mit dem ein Vertrag zu schließen ist (Abschn. 3). Für einen Anbieter, der den Videostrom auswertet, gilt das erst recht.
Der Vertrag nach Art. 28 DSGVO muss unter anderem Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der Daten und die Kategorien betroffener Personen festlegen. Der Anbieter verarbeitet „nur auf dokumentierte Weisung“, braucht für Unterauftragnehmer eine Genehmigung (Abs. 2) und muss die Daten nach Vertragsende löschen oder zurückgeben (Abs. 3 lit. g). Für eine Kamera an der Kippstelle lohnt ein genauer Blick auf drei Stellen:
- Kategorien betroffener Personen: eigene Beschäftigte, Fahrer von Anlieferern und Fremdfirmen, gegebenenfalls Selbstanlieferer.
- Wofür die Bilder verwendet werden: Erkennung, Fundbild und Auswertung, und ob und wie sie zum Anlernen des Modells genutzt werden dürfen. Ein Auftragsverarbeiter, der eigenmächtig „die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt“, gilt insoweit selbst als Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10 DSGVO). Deshalb gehört das Anlernen ausdrücklich in den Vertrag.
- Speicherort und Unterauftragnehmer: in welchem Land die Server stehen und welche Rechenzentren beteiligt sind.
Welche Klauseln in Verträgen mit KI-Anbietern sonst oft fehlen, beschreibt unser Beitrag AVV mit AI-Anbietern.
Was der EU AI Act dazu sagt
Die KI-Verordnung verbietet seit dem 2. Februar 2025 unter anderem KI-Systeme „zur Ableitung von Emotionen einer natürlichen Person am Arbeitsplatz“, mit Ausnahmen für medizinische oder Sicherheitsgründe (Art. 5 Abs. 1 lit. f und Art. 113 KI-VO). Ein Emotionserkennungssystem ist dort eines, das Emotionen „auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten“ ableitet (Art. 3 Nr. 39). Eine Kamera, die Gasflaschen sucht, tut nichts davon.
Als Hochrisiko-KI führt Anhang III unter anderem biometrische Fernidentifizierung (Nr. 1) und KI „für die Beobachtung und Bewertung der Leistung und des Verhaltens von Personen“ in Beschäftigungsverhältnissen (Nr. 4 lit. b). Eine Störstofferkennung, die keine Personen identifiziert und keine Leistung bewertet, fällt unter keinen dieser beiden Punkte. Würde man sie nachträglich dafür nutzen, wäre es ein anderes System mit anderen Pflichten. Auch das spricht für die klare Zweckbindung in der Betriebsvereinbarung.
Eine andere Frage, die nichts mit den Menschen im Bild zu tun hat: Anhang III Nr. 2 zählt auch Sicherheitsbauteile im Betrieb der Wärme- und Stromversorgung zu den Hochrisiko-Systemen. Ob ein Assistenzsystem an der Kippstelle eines Müllheizkraftwerks, das Hinweise gibt und nicht in den Betrieb eingreift, darunter fällt, hängt von seiner Rolle im Sicherheitskonzept der Anlage ab und gehört in eine eigene Prüfung. Wann ein System überhaupt Hochrisiko ist, erklären wir unter Hochrisiko-KI nach AI Act.
Checkliste vor dem Start
- Zweck schriftlich festlegen, je Kamera, eng gefasst. Leistungs- und Verhaltenskontrolle ausdrücklich ausschließen.
- Rechtsgrundlage dokumentieren: bei privaten Betreibern Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, nicht § 26 BDSG und keine Einwilligung. Kommunale Betreiber prüfen das Landesrecht.
- Betroffene auflisten: eigene Beschäftigte, Fahrer von Anlieferern und Fremdfirmen, Selbstanlieferer, Kennzeichen.
- Betriebsrat früh unterrichten (§ 90 BetrVG), Aufnahmen und Kamerawinkel zeigen, bei Bedarf Sachverständigen einbeziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG).
- Bildausschnitt festlegen: Kamera auf die Schüttfläche, Standplätze und Kabinen ausblenden, kein Zoom, kein Ton.
- Speicherfristen trennen: Videostrom, Fundbild, Trainingsbild. Jede Frist mit Grund.
- Verknüpfung mit Wiegedaten regeln: wer sieht was, wie lange.
- Quittierungen und Reaktionszeiten nur je Kippstelle und Zeitraum auswerten.
- Hinweisschild an Einfahrt oder Waage, Informationsblatt an der Annahme und auf der Website, Anlieferbedingungen ergänzen.
- Betriebsvereinbarung abschließen, ohne Betriebsrat eine Dienstanweisung.
- DSFA durchführen, Datenschutzbeauftragten beteiligen, Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ergänzen.
- Vertrag zur Auftragsverarbeitung mit dem Anbieter, einschließlich Regeln zum Anlernen und zu Unterauftragnehmern.
- Nach dem Pilot prüfen, ob Ausschnitt und Fristen gepasst haben, und anpassen.
Häufige Fragen
Ist eine KI-Kamera zur Störstofferkennung eine Mitarbeiterüberwachung?
Vom Zweck her nicht, sie sucht Gegenstände. Für die Mitbestimmung zählt aber nicht der Zweck, sondern ob die Kamera objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung zu erfassen. Das Bundesarbeitsgericht sagt ausdrücklich, dass es auf die Überwachungsabsicht nicht ankommt (1 ABR 7/15). Sind Beschäftigte im Bild, hat der Betriebsrat deshalb mitzubestimmen.
Brauchen wir die Einwilligung der Fahrer?
Nein, und sie wäre auch nicht der richtige Weg. Für Beschäftigte hält die DSK eine Einwilligung in Videoüberwachung regelmäßig nicht für freiwillig, für Fahrer von Anlieferern wäre sie kaum einzuholen. Private Betreiber stützen die Kamera auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO und informieren die Fahrer über Hinweisschild und Informationsblatt.
Gilt § 26 BDSG noch?
Der Paragraf steht im Gesetz, Absatz 1 wendet das Bundesarbeitsgericht aber nicht mehr an, weil er die Anforderungen von Art. 88 Abs. 2 DSGVO nicht erfüllt (BAG, 8 AZR 209/21). Grundlage ist dann unmittelbar die DSGVO. Viele Vorlagen und die DSK-Orientierungshilfe von 2020 nennen noch § 26 BDSG. Das sollten Sie in eigenen Unterlagen anpassen.
Ist ein Kennzeichen ein personenbezogenes Datum?
In aller Regel ja, weil es sich über das Fahrzeug einer Person zuordnen lässt. Der Europäische Datenschutzausschuss nennt Kennzeichen als Beispiel für Informationen über eine natürliche Person im Kamerabild (Leitlinien 3/2019). Für eine Störstofferkennung ist das Kennzeichen meist gar nicht nötig, wenn die Zuordnung über die Waage läuft.
Wie lange dürfen wir Bilder von Funden aufbewahren?
Eine feste Frist für Entsorgungsanlagen gibt es nicht. Die DSK hält 72 Stunden bei klassischer Videoüberwachung in der Regel für zulässig und verlangt für längere Fristen einen besonderen Grund. Ein Fundbild, das eine Reklamation beim Anlieferer belegen soll, kann einen solchen Grund liefern. Der laufende Videostrom ohne Fund braucht keine Aufbewahrung.
Brauchen wir eine Datenschutz-Folgenabschätzung?
In den meisten Fällen ja. Beschäftigte im Bild und eine neue KI-Technik sind zwei der Kriterien, bei denen die Aufsichtsbehörden eine DSFA in der Regel für zwingend halten. Sie fällt bei einer Kamera für Gegenstände überschaubar aus und liefert die Unterlagen, die Betriebsrat und Datenschutzbeauftragter ohnehin brauchen.
Quellen
Alle Quellen am 29.09.2026 abgerufen.
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), Art. 4, 5, 6, 13, 28, 35, 88, Erwägungsgrund 51
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3 Nr. 39, Art. 5 Abs. 1 lit. f, Art. 113, Anhang III
- § 2 BDSG, § 4 BDSG und § 26 BDSG
- § 77 BetrVG, § 80 BetrVG, § 87 BetrVG, § 90 BetrVG, § 130 BetrVG
- EuGH, Urteil vom 30.03.2023, C-34/21, Pressemitteilung Nr. 54/23
- BAG, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209/21, Volltext
- BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15, Volltext
- BAG, Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22, Pressemitteilung 31/23
- Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen, Stand 17.07.2020
- Datenschutzkonferenz, Liste der Verarbeitungsvorgänge nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO, Version 1.1
- Art.-29-Datenschutzgruppe, WP 248 Rev. 01, Leitlinien zur Datenschutz-Folgenabschätzung
- Europäischer Datenschutzausschuss, Leitlinien 3/2019 zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte
Wie wir das bei Krynex handhaben
Wir bauen Kameras zur Störstofferkennung für Kippstellen und Sortierbänder, keine Überwachung von Menschen. Die Störstofferkennung im Müllbunker meldet sichtbare Gasflaschen, Kartuschen und Feuerlöscher mit einem Bildausschnitt an Kranfahrer und Leitwarte. Erkennung und Modell betreiben wir auf unseren Servern in Deutschland. Sie bekommen den Hinweis, das Bild je Fund, die Auswertung und das Signal an Ihre Anlage. Weil dafür Bilder aus Ihrer Anlage bei uns verarbeitet werden, schließen wir einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung, und was gespeichert wird und wie lange, legen wir vorher gemeinsam fest. Sind Beschäftigte oder Fahrer im Bild, klären wir Ausschnitt, Speicherdauer und Zweck mit Ihnen, Ihrem Datenschutzbeauftragten und Ihrem Betriebsrat, bevor die Kamera scharf geschaltet wird. Gesichtserkennung und andere biometrische Identifizierung bauen wir nicht. Wie wir Kameras für Tore, Höfe und Zonen einsetzen, steht auf der Seite zur KI-Videoanalyse.
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