Was ist ein Entsorgungsfachbetrieb?
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Die kurze Antwort
Ein Entsorgungsfachbetrieb (kurz EfB) ist ein Betrieb mit einem amtlich geregelten Qualitätszeichen. Das Zeichen bekommt, wer seine abfallwirtschaftliche Tätigkeit von einer dafür zugelassenen Stelle prüfen und zertifizieren lässt und diese Prüfung jedes Jahr wiederholt. Ein Pflichtstatus ist es nicht: Wer Abfälle bewirtschaftet, muss kein Entsorgungsfachbetrieb sein. Für manche Tätigkeiten bringt das Zertifikat aber rechtliche Erleichterungen, die wir unten nennen.
Wir sind keine Entsorger und keine Zertifizierungsstelle. Dieser Beitrag erklärt, was im Gesetz steht, damit Sie die Gespräche mit den Prüfstellen besser einordnen können. Alle Vorschriften haben wir am 18. Oktober 2026 auf gesetze-im-internet.de im Wortlaut gelesen und am 3. November 2026 erneut abgeglichen. Die EfbV liegt dort in der Fassung „zuletzt geändert durch Art. 9 Abs. 1 G v. 30.9.2025 I Nr. 233“ vor.
Was das Gesetz verlangt
§ 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) definiert den Begriff. Entsorgungsfachbetrieb ist danach ein Betrieb, der gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, beseitigt oder damit handelt oder makelt, und der für mindestens eine dieser Tätigkeiten von einer technischen Überwachungsorganisation oder einer Entsorgergemeinschaft zertifiziert ist (§ 56 Abs. 2 KrWG). Das Zertifikat nennt die Tätigkeiten, Standorte, Anlagen und Abfallarten genau. Wichtig sind drei Punkte:
- Das Zertifikat ist befristet. Seine Gültigkeitsdauer darf 18 Monate nicht überschreiten, die Voraussetzungen werden mindestens jährlich überprüft (§ 56 Abs. 3).
- Mit dem Zertifikat darf der Betrieb das Überwachungszeichen „Entsorgungsfachbetrieb“ führen, und nur so lange, wie er zertifiziert ist (§ 56 Abs. 4).
- Fallen die Voraussetzungen weg, entzieht die Überwachungsstelle Zertifikat und Zeichenberechtigung (§ 56 Abs. 8).
§ 57 KrWG ermächtigt die Bundesregierung, die Anforderungen per Verordnung zu regeln. Das ist die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), die Details zu Organisation, Personal, Überwachungsvertrag und Prüfung enthält (§ 57 KrWG, EfbV).
Die Voraussetzungen im Überblick
§ 56 Abs. 3 KrWG fasst zusammen, was geprüft wird: Der Betrieb muss die Anforderungen an seine Organisation, seine personelle, gerätetechnische und sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllen. Die EfbV übersetzt das in einzelne Paragrafen. Die Reihenfolge unten folgt der Verordnung.
| Anforderung | Was konkret verlangt wird | Vorschrift |
|---|---|---|
| Betriebsorganisation | Verantwortung und Befugnisse von Inhaber, Leitung, sonstigem Personal und Betriebsbeauftragten festlegen | § 3 EfbV |
| Leitung je Standort | Für jeden zu zertifizierenden Standort mindestens eine verantwortliche Person für Leitung und Beaufsichtigung, soweit der Inhaber das nicht selbst ist | § 4 Abs. 1 EfbV |
| Personal und Einsatzplan | Ausreichend Personal, nachgewiesen über einen Einsatzplan, der Urlaub, Krankheit und Fortbildung berücksichtigt | § 4 Abs. 2 und 3 EfbV |
| Technik | Geräte und Betriebsmittel, die für die Tätigkeit an jedem Standort notwendig sind | § 4 Abs. 4 EfbV |
| Betriebstagebuch | Je Standort, Einträge fünf Jahre aufbewahren, regelmäßig von der Leitung geprüft | § 5 EfbV |
| Versicherung | Nach betrieblicher Risikoabschätzung, Mindestumfang je nach Tätigkeit | § 6 EfbV |
| Genehmigungen | Nachweis, dass alle erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und Auflagen erfüllt werden | § 7 Abs. 1 EfbV |
| Zuverlässigkeit | Inhaber und Leitung zuverlässig, in der Regel nicht bei einschlägigen Verstößen etwa gegen Umwelt- oder Abfallrecht; Nachweis über Führungszeugnis und Gewerbezentralregister | § 8 EfbV |
| Fachkunde der Leitung | Ausbildung, Studium oder Meister im passenden Fachgebiet, zwei Jahre Praxis, behördlich anerkannter Lehrgang, Fortbildung mindestens alle zwei Jahre | § 9 EfbV |
| Sachkunde des Personals | Einarbeitung nach schriftlichem oder elektronischem Einarbeitungsplan, Fortbildungsbedarf ermittelt die Leitung | § 10 EfbV |
Wer zertifiziert: Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft
Es gibt zwei Wege, und beide sind in § 56 KrWG angelegt:
- Technische Überwachungsorganisation. Das ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachverständiger, die dauerhaft zusammenarbeiten. Die Zertifizierung läuft über einen Überwachungsvertrag, dem die zuständige Behörde zustimmen muss (§ 56 Abs. 5). Der Vertrag braucht nach § 11 EfbV die Schriftform. Die Organisation verpflichtet sich darin unter anderem, den Betrieb vor der Erstzertifizierung, nach wesentlichen Änderungen und mindestens jährlich zu überprüfen und das Ergebnis in einem Überwachungsbericht schriftlich zu dokumentieren.
- Entsorgergemeinschaft. Das ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben, den die Behörde anerkannt hat. Die Zertifizierung richtet sich nach der Satzung oder sonstigen Regelung der Gemeinschaft (§ 56 Abs. 6).
Bevor eine Überwachungsorganisation einen Vertrag mit einem noch nicht zertifizierten Betrieb abschließen darf, führt sie eine Vorprüfung durch, die Organisation, behördliche Genehmigungen, Zuverlässigkeit und Fachkunde der Verantwortlichen umfasst (§ 11 Abs. 5 EfbV).
Was eine Entsorgergemeinschaft auszeichnet
Für Entsorgergemeinschaften gelten eigene Regeln in den §§ 13 bis 16 EfbV:
- Vorprüfung vor der Aufnahme. Auch die Gemeinschaft darf einen Betrieb nur aufnehmen, wenn eine Vorprüfung ergibt, dass er die Anforderungen erfüllen wird. Umfang und Dokumentation entsprechen der Vorprüfung bei der Überwachungsorganisation (§ 15 Abs. 1 EfbV).
- Keine Verbandspflicht. Die Mitgliedschaft darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Betrieb einem Verband oder einer sonstigen Organisation angehört (§ 15 Abs. 2 EfbV).
- Überwachungsausschuss. Jede Gemeinschaft bildet einen Ausschuss mit drei bis zehn Mitgliedern. Er entscheidet auf Grundlage der Gutachten der Sachverständigen über Erteilung und Entzug der Zertifikate und beschließt mit Zweidrittelmehrheit (§ 14 EfbV).
- Meldung an die Behörde. Eintritt und Austritt eines Mitglieds meldet die Gemeinschaft unverzüglich der Anerkennungsbehörde (§ 15 Abs. 3 EfbV).
Welcher Weg besser passt, regelt das Gesetz nicht. Beide führen zum selben Zertifikat und zum selben Überwachungszeichen. Unterschiede liegen in der Praxis: Bei der Gemeinschaft werden Sie Mitglied eines Zusammenschlusses anderer Betriebe, bei der Überwachungsorganisation schließen Sie einen Vertrag mit einer Sachverständigenorganisation. Fragen Sie beide nach Prüfumfang, Terminen und Preis.
Der Ablauf Schritt für Schritt
Aus KrWG und EfbV ergibt sich diese Reihenfolge. Die genauen Formulare und Fristen der einzelnen Stelle stehen in deren Vertrag oder Satzung.
- Umfang festlegen. Welche Tätigkeiten, Standorte und Abfallarten sollen ins Zertifikat? Die Zertifizierung lässt sich auf Antrag auf bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte beschränken. Wer nach Tätigkeit beschränkt, muss alle Standorte einbeziehen, an denen diese Tätigkeit stattfindet. Wer nach Standort beschränkt, muss alle Tätigkeiten an diesem Standort einbeziehen (§ 24 Abs. 2 EfbV).
- Stelle wählen. Technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft.
- Vorprüfung. Die Stelle prüft Betriebsorganisation, Genehmigungen, Zuverlässigkeit und Fachkunde von Inhaber und Leitung. Ob dafür ein Vor-Ort-Termin nötig ist, entscheidet die Überwachungsorganisation (§ 11 Abs. 5 EfbV).
- Vertrag und Zustimmung oder Aufnahme. Bei der Überwachungsorganisation folgt der schriftliche Überwachungsvertrag, dem die Behörde am Hauptsitz der Organisation zustimmen muss (§ 12 Abs. 1 EfbV). Bei der Entsorgergemeinschaft folgt die Aufnahme als Mitglied.
- Erstüberprüfung vor Ort. Ein Sachverständiger prüft nach einem Überwachungsplan, mit mindestens einem Vor-Ort-Termin an jedem zu zertifizierenden Standort (§ 22 Abs. 1 und 2 EfbV).
- Überwachungsbericht. Verlauf und Ergebnis werden schriftlich festgehalten, der Mindestinhalt steht in Anlage 2 der EfbV (§ 23 EfbV). Mängel muss die Stelle konkret benennen (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 EfbV).
- Zertifikat und Zeichen. Das Zertifikat folgt dem Vordruck in Anlage 3 der EfbV (§ 25), gilt höchstens 18 Monate und berechtigt zum Führen des Überwachungszeichens.
- Registermeldung. Die Stelle übermittelt Zertifikat und Überwachungsbericht unverzüglich elektronisch an die Behörde (§ 28 Abs. 1 EfbV). Daraus entsteht das öffentliche Register.
- Jährliche Überwachung. Mindestens einmal im Jahr wiederholt sich die Prüfung mit Vor-Ort-Termin, dazu kommen unangekündigte Termine nach dem System der Stelle (§ 22 Abs. 2 EfbV).
Fristen auf einen Blick
| Frist | Inhalt | Vorschrift |
|---|---|---|
| höchstens 18 Monate | Gültigkeit des Zertifikats | § 56 Abs. 3 KrWG |
| mindestens jährlich | Überprüfung der Voraussetzungen | § 56 Abs. 3 KrWG, § 22 EfbV |
| mindestens alle zwei Jahre | Fortbildungslehrgang für Inhaber und Leitung | § 9 Abs. 3 EfbV |
| fünf Jahre | Aufbewahrung der Einträge im Betriebstagebuch | § 5 Abs. 2 EfbV |
| spätestens nach fünf Jahren | Wechsel des prüfenden Sachverständigen | § 22 Abs. 5 EfbV |
| vier Wochen | Stellungnahme der Überwachungsbehörde zur Vorprüfung, wenn die Zustimmungsbehörde sie anfragt | § 12 Abs. 1 EfbV |
| höchstens zwei Wochen | Rückgabe des Zertifikats nach Entzug | § 26 Abs. 1 EfbV |
| unverzüglich | Anzeige wesentlicher Änderungen im Betrieb an die Überwachungsorganisation | § 11 Abs. 3 Nr. 3 EfbV |
Was ein Betrieb leisten muss
Die Verordnung ist lang. Für den ersten Überblick helfen diese Punkte:
- Betriebsorganisation (§ 3 EfbV). Verantwortung und Befugnisse von Inhaber, Leitung und Personal sind schriftlich oder elektronisch festzulegen, Arbeitsabläufe durch Arbeitsanweisungen.
- Betriebstagebuch (§ 5 EfbV). Für jeden zu zertifizierenden Standort. Es enthält unter anderem Art, Menge, Herkunft und Verbleib der Abfälle, besondere Vorkommnisse und Betriebsstörungen sowie die Dokumentation, wenn der Abfall nicht mit den Angaben des Erzeugers übereinstimmt. Es darf in Papierform oder elektronisch geführt werden, muss dokumentensicher angelegt sein und am Standort jederzeit einsehbar sein. Die Einträge sind fünf Jahre aufzubewahren.
- Versicherung (§ 6 EfbV). Art und Umfang ergeben sich aus einer betrieblichen Risikoabschätzung. Mindestens verlangt sind: Wer Abfälle lagert, behandelt, verwertet, beseitigt, handelt oder makelt, braucht eine Betriebshaftpflicht und, wenn er die Abfälle dabei besitzt, eine Umwelthaftpflicht. Wer sammelt oder befördert, braucht eine Kfz-Haftpflicht einschließlich einer auf Sammlung und Beförderung bezogenen Umwelthaftpflicht sowie eine Umweltschadenversicherung.
- Fachkunde der Leitung (§ 9 EfbV). Eine einschlägige Ausbildung, ein Studium oder ein Meister, zwei Jahre praktische Tätigkeit und die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang, danach Fortbildung mindestens alle zwei Jahre.
- Beauftragte Dritte (§ 7 EfbV). Zertifizierte Tätigkeiten darf der Betrieb nur an andere Entsorgungsfachbetriebe vergeben. Nicht zertifizierte Dritte dürfen nur in einem insgesamt unerheblichen Umfang tätig werden, unter strengen Auflagen zu Auswahl, Kontrolle und Nachweisen. Die Verantwortung bleibt beim beauftragenden Betrieb.
Wie die Überwachung abläuft
Die erstmalige und die jährliche Überprüfung folgen einem von der Überwachungsstelle festgelegten Überwachungsplan und umfassen mindestens einen Vor-Ort-Termin eines Sachverständigen an jedem zu zertifizierenden Standort. Zusätzlich müssen die Stellen ein System unangekündigter Vor-Ort-Termine entwickeln. Spätestens nach fünf Jahren durchgängiger Prüfung durch denselben Sachverständigen muss ein anderer prüfen (§ 22 EfbV). Bei der Prüfung sind Ergebnisse einer EMAS-Validierung oder einer ISO-9001- oder ISO-14001-Zertifizierung zu berücksichtigen.
Behörden können mitgehen: Die Zustimmungsbehörde darf die Sachverständigen bei Vor-Ort-Terminen begleiten, die Überwachungsbehörde darf im Rahmen der allgemeinen Überwachung teilnehmen (§ 22 Abs. 3 EfbV).
Zertifikate werden elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt. Die Länder führen ein bundesweit einheitliches Register der zertifizierten Betriebe, das der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist (§ 28 EfbV). Wie Sie es erreichen, erklären die Landesbehörden, zum Beispiel das Bayerische Landesamt für Umwelt.
Checkliste: Diese Unterlagen sollten bereitliegen
Die Liste leitet sich aus den Anforderungen der EfbV ab. Was Ihre Stelle konkret sehen will, steht in deren Überwachungsplan.
- Beschreibung der Tätigkeiten, Standorte, Anlagen und Abfallarten, die ins Zertifikat sollen (§ 56 Abs. 3 KrWG, § 24 EfbV)
- Organigramm oder Festlegung von Verantwortung und Befugnissen für Inhaber, Leitung, Personal und Betriebsbeauftragte (§ 3 EfbV)
- Arbeitsanweisungen für die abfallwirtschaftlichen Abläufe (§ 3 EfbV)
- Bestellung der verantwortlichen Person je Standort (§ 4 Abs. 1 EfbV)
- Einsatzplan mit Vertretungen für Urlaub, Krankheit und Fortbildung (§ 4 Abs. 3 EfbV)
- Liste der Geräte, Fahrzeuge und Betriebsmittel je Standort (§ 4 Abs. 4 EfbV)
- Betriebstagebuch je Standort mit dokumentierter Prüfung durch die Leitung (§ 5 EfbV)
- Versicherungsnachweise und die zugrunde liegende Risikoabschätzung (§ 6 EfbV)
- Genehmigungen, Zulassungen, Erlaubnisse und der Stand der Auflagen (§ 7 Abs. 1 EfbV)
- Verträge und Nachweise zu beauftragten Dritten (§ 7 Abs. 2 und 3 EfbV)
- Zuverlässigkeitsnachweise für Inhaber und Leitung: bei der Erstprüfung, bei jeder dritten Jahresprüfung und bei Personalwechsel ein Führungszeugnis (Belegart N) sowie personen- und firmenbezogene Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 1), in den übrigen Jahren eine schriftliche Zuverlässigkeitserklärung (§ 8 Abs. 3 EfbV)
- Abschlüsse, Praxisnachweise und Lehrgangsbescheinigungen der Leitung, Fortbildungen der letzten zwei Jahre (§ 9 EfbV)
- Einarbeitungspläne und Schulungsnachweise des übrigen Personals (§ 10 EfbV)
- Falls vorhanden: Berichte aus EMAS, ISO 9001 oder ISO 14001 (§ 22 Abs. 4 EfbV)
Was das kostet
Eine verbindliche Gebührenordnung für die Zertifizierung gibt es in KrWG und EfbV nicht, und veröffentlichte Preislisten der Stellen haben wir bei unserer Recherche nicht gefunden. Wir nennen deshalb keine Zahl, die wir nicht belegen können. Der Aufwand hängt ab von:
- der Zahl der Standorte (je Standort mindestens ein Vor-Ort-Termin im Jahr),
- den Tätigkeiten und Abfallarten im Zertifikat (die Zertifizierung kann auf bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte beschränkt werden, § 24 EfbV),
- der Größe und Komplexität des Betriebs und der Zahl der Anlagen,
- dem Stand Ihrer Dokumentation und der Zahl der Mängel, die bei der Prüfung auffallen,
- dem, was ohnehin anfällt: Versicherungen, Lehrgänge der Leitung, Zeit für das Betriebstagebuch.
Holen Sie Angebote von mehreren Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften ein und fragen Sie, was im Preis enthalten ist: Vorprüfung, jährliche Überwachung, unangekündigte Termine, Berichte.
Welche Vorteile das Zertifikat bringt
Der Gesetzgeber knüpft an das Zertifikat Erleichterungen:
- Keine Erlaubnis für Sammler und Beförderer gefährlicher Abfälle. Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle brauchen eine Erlaubnis. Entsorgungsfachbetriebe sind davon ausgenommen, soweit sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert sind (§ 54 Abs. 3 KrWG).
- Weniger Bestätigungspflichten im Nachweisverfahren. Die Pflicht zur Eingangsbestätigung und zur Einholung der Bestätigung des Entsorgungsnachweises (§§ 4 und 5 NachwV) entfällt, wenn der Entsorger für seine Anlage und die dort durchgeführte Tätigkeit als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist. Voraussetzung ist, dass der Behörde ein gültiges Überwachungszertifikat vorliegt, das Tätigkeiten, Standorte, Anlagen und Abfallschlüssel bezeichnet (§ 7 NachwV).
Daneben ist das Zeichen ein Nachweis gegenüber Auftraggebern, dass ein unabhängiger Sachverständiger den Betrieb geprüft hat. Ob Auftraggeber es verlangen, steht in deren Ausschreibungen, nicht im Gesetz.
Wo KI und Digitalisierung ins Spiel kommen
Nur knapp, denn die Zertifizierung bleibt eine Prüfung von Organisation und Praxis. Das Betriebstagebuch darf elektronisch geführt werden, und die EfbV verlangt ausdrücklich die Dokumentation abweichender Anlieferungen. Wer an der Annahme mit Kameras arbeitet, kann diese Fälle sauberer belegen als mit Handzetteln. Was die Überwachungsstelle als Nachweis akzeptiert, entscheidet sie, nicht wir. Mehr zu den technischen Möglichkeiten finden Sie in unserem Beitrag zur Annahmekontrolle mit Kamera und auf der Seite KI-Bilderkennung in der Kreislaufwirtschaft. Wer Kameras an der Annahme plant, sollte vorher Datenschutz und Betriebsrat klären. Für Entsorger, die unter NIS2 fallen, haben wir eine eigene Seite zur NIS2-Vorbereitung für Entsorger.
Häufige Fragen
Was regelt § 56 KrWG?
§ 56 KrWG definiert den Entsorgungsfachbetrieb und regelt die Zertifizierung: wer zertifizieren darf (technische Überwachungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft), was geprüft wird (Organisation, Ausstattung, Tätigkeit, Zuverlässigkeit und Fach- und Sachkunde des Personals), wie lange das Zertifikat gilt (höchstens 18 Monate), wie oft geprüft wird (mindestens jährlich) und wann Zertifikat und Zeichen entzogen werden.
Was ist die EfbV?
Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung, ausgeschrieben „Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe, technische Überwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaften“. Sie beruht auf § 57 KrWG, stammt vom 2. Dezember 2016 und regelt die Einzelheiten: Anforderungen an den Betrieb (§§ 3 bis 10), Überwachungsvertrag (§§ 11 und 12), Entsorgergemeinschaften (§§ 13 bis 16), Sachverständige (§§ 17 bis 21), Prüfung, Zertifikat und Register (§§ 22 bis 28).
Was ist eine Entsorgergemeinschaft?
Ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben, den die zuständige Behörde anerkannt hat (§ 56 Abs. 6 KrWG). Sie zertifiziert ihre Mitglieder nach ihrer Satzung, mit eigenem Überwachungsausschuss und Sachverständigen. Die Mitgliedschaft darf nicht an die Zugehörigkeit zu einem Verband geknüpft werden (§ 15 Abs. 2 EfbV).
Welche Voraussetzungen muss ein Entsorgungsfachbetrieb erfüllen?
Kurz gesagt: geregelte Organisation, eine verantwortliche Leitung je Standort, genug Personal mit Einsatzplan, passende Technik, ein Betriebstagebuch, ausreichender Versicherungsschutz, alle nötigen Genehmigungen, zuverlässige Verantwortliche, fachkundige Leitung mit anerkanntem Lehrgang und eingearbeitetes Personal. Die Einzelheiten stehen in den §§ 3 bis 10 EfbV, die Tabelle oben fasst sie zusammen.
Muss ich Entsorgungsfachbetrieb sein, um Abfälle zu transportieren?
Nein. Für gefährliche Abfälle brauchen Sammler und Beförderer eine Erlaubnis nach § 54 KrWG, außer sie sind als Entsorgungsfachbetrieb für diese Tätigkeit zertifiziert. Ob für Ihre Tätigkeit weitere Anzeige- oder Erlaubnispflichten gelten, klären Sie mit der zuständigen Behörde.
Wie lange gilt das Zertifikat?
Höchstens 18 Monate. Die Voraussetzungen werden mindestens jährlich überprüft (§ 56 Abs. 3 KrWG).
Kann ich nur einen Teil meines Betriebs zertifizieren lassen?
Ja, unter Bedingungen. Ein Betriebsteil kann zertifiziert werden, wenn er für die Tätigkeit eigenständig ist und die Anforderungen der §§ 3 bis 7 EfbV erfüllt. Außerdem kann die Zertifizierung auf Antrag auf bestimmte Abfallarten, Tätigkeiten oder Standorte beschränkt werden (§ 24 EfbV).
Was passiert, wenn ich die Anforderungen nicht mehr erfülle?
Zertifikat und Zeichenberechtigung werden entzogen. Nach § 26 EfbV beträgt die Frist zur Rückgabe des Zertifikats und zum Nichtweiterführen des Zeichens höchstens zwei Wochen.
Wo finde ich zertifizierte Betriebe?
Die Länder führen laut § 28 EfbV ein bundesweit einheitliches Register. Wo es abrufbar ist, erfahren Sie bei Ihrer Landesbehörde.
Stand: 3. November 2026. Quellen: KrWG §§ 54, 56, 57, EfbV §§ 3 bis 16, 22 bis 26, 28, NachwV § 7, jeweils gesetze-im-internet.de, abgerufen 18.10.2026 und erneut 03.11.2026. Keine Rechtsberatung.
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