Kunststoffabfälle: Exportverbot ab 21. November und ein neues Abfallverbringungsgesetz
Ab dem 21. November 2026 dürfen Kunststoffabfälle aus der EU nicht mehr in Staaten außerhalb der OECD exportiert werden. Gleichzeitig berät der Bundestag ab dem 5. November das neue Abfallverbringungsgesetz, mit dem Deutschland die EU-Verordnung 2024/1157 umsetzt. Wir haben die Verordnung im Amtsblatt und den Regierungsentwurf (Bundesrat-Drucksache 591/26) gelesen und aufgeschrieben, was Händler, Sortierer, Recycler und Containerdienste jetzt prüfen sollten.
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Wer Kunststoffabfälle nach Südostasien oder in andere Staaten außerhalb der OECD verkauft, hat noch drei Wochen. Ab dem 21. November 2026 sind solche Exporte verboten. Das steht seit April 2024 im Amtsblatt der EU, ist aber trotzdem für manchen Händler eine Überraschung, weil der Termin vom Rest der neuen Abfallverbringungsverordnung abweicht.
Den Anlass für diesen Beitrag gibt der Bundestag. Er berät am 5. November in erster Lesung den Entwurf eines neuen Abfallverbringungsgesetzes, die Anhörung im Umweltausschuss ist für den 11. November angesetzt. Beide Seiten des Bundestags tragen den Stand vom 30. Oktober. Wir haben die EU-Verordnung 2024/1157 im Amtsblatt gelesen, dazu den Regierungsentwurf, wie er als Bundesrat-Drucksache 591/26 vom 9. Oktober vorliegt, und das Informationsblatt für Wirtschaftsakteure, das auf den Seiten des Bundesumweltministeriums steht.
Was am 21. November passiert
Die Verordnung (EU) 2024/1157 gilt im Wesentlichen seit dem 21. Mai 2026. Für einzelne Artikel hat der Gesetzgeber eigene Termine gesetzt. Art. 86 Abs. 3 Buchstabe c lautet: „Artikel 39 Ziffer 1 Buchstabe d gilt ab dem 21. November 2026“. Und Art. 39 Abs. 1 Buchstabe d verbietet die Ausfuhr von „in Eintrag B3011 eingestuften Kunststoffabfällen“ zur Verwertung in Staaten, „für die der OECD-Beschluss nicht gilt“.
B3011 ist der Eintrag für Kunststoffabfälle, die als nicht gefährlich gelten, zum Recycling bestimmt sind und nahezu frei von Verunreinigungen. Gemeint sind sortenreine Abfälle aus einem nicht halogenierten Polymer wie PE, PP, PS, ABS, PET oder PC, dazu bestimmte Gemische aus PE, PP und PET. Was „nahezu frei“ heißt, legt eine Fußnote im Anhang V fest: Fremdstoffe, andere Abfälle und andere Polymere dürfen zusammen höchstens 2 Prozent des Gewichts der Sendung ausmachen.
Für einen Container mit 24 Tonnen PP-Ballen heißt das: höchstens 480 Kilogramm Folienreste, Etiketten, Papier, andere Kunststoffe und Schmutz zusammen. Liegt die Sendung darüber, ist sie kein B3011 mehr. Dann fällt sie unter den Eintrag Y48 für übrige Kunststoffabfälle, und deren Ausfuhr in diese Staaten ist nach Erwägungsgrund 49 der Verordnung schon seit dem 1. Januar 2021 verboten. Für gefährliche Kunststoffabfälle (A3210) gilt dasselbe.
Neu ist am 21. November also, dass auch die sauberste Ware nicht mehr in Nicht-OECD-Staaten geht. Die Verordnung begründet die Frist von 30 Monaten nach Inkrafttreten damit, dass Wirtschaft und Behörden Zeit zum Umstellen brauchen.
Welche Ziele betroffen sind und welche nicht
Das Verbot gilt für alle Staaten, die nicht Mitglied der OECD sind. Für Exporte etwa nach Malaysia, Indonesien, Vietnam oder Indien ist ab dem 21. November Schluss. Die Türkei und Großbritannien sind OECD-Mitglieder, für sie greift das Verbot nicht.
Ein freier Markt ist das trotzdem nicht. Für Ausfuhren von B3011-Abfällen in OECD-Staaten gilt seit dem 21. Mai 2026 das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Art. 38 Abs. 2 Buchstabe c). Ab dem 21. Mai 2027 kommt Art. 46 hinzu: Wer Abfälle aus der EU ausführt, muss dann durch ein Audit nachweisen, dass die Empfängeranlage sie umweltgerecht behandelt. Das Audit macht ein Externer, der von Exporteur und Anlage unabhängig und dafür akkreditiert ist, und es darf bei der Ausfuhr nicht älter als zwei Jahre sein (Art. 46 Abs. 3 und 5). Das Informationsblatt formuliert es so: Jeder Notifizierende und jeder Veranlasser muss „vor Beginn des Transportes sicherstellen“, dass die Auditierung vorliegt. Für einzelne OECD-Staaten kann die Pflicht entfallen, wenn die EU mit ihnen eine Übereinkunft dazu geschlossen hat (Art. 46 Abs. 11).
Ein Zurück gibt es frühestens 2029. Nach Art. 42 Abs. 4 können Staaten außerhalb der OECD „frühestens am 21. Mai 2029“ beantragen, Kunststoffabfälle aus der EU zum Recycling anzunehmen. Ob und wann daraus wieder erlaubte Ausfuhren werden, hängt von der Prüfung durch die Kommission ab.
Innerhalb der EU gelten 6 Prozent
Innerhalb der EU gilt für Kunststoffabfälle ein eigener Eintrag, EU3011, mit einer weiteren Grenze: Dort dürfen Fremdanteile nach der Fußnote zu Anhang III „insgesamt höchstens 6 %“ des Gewichts der Sendung ausmachen. Bei unseren 24 Tonnen wären das 1,44 Tonnen. Eine Ware kann also innerhalb der EU als grün gelisteter Abfall laufen und für den Export in ein OECD-Land trotzdem zu schmutzig für B3011 sein.
Wie Sortieranlagen ihre Reinheit messen und wie die Spezifikationen des Handels aussehen, haben wir im Beitrag über Kamerasortierung, Reinheit und Ausbringung beschrieben.
Was das neue Abfallverbringungsgesetz ändert
Die EU-Verordnung gilt unmittelbar. Das deutsche Gesetz regelt, wer zuständig ist, wie Betriebe im elektronischen System identifiziert werden und was ein Verstoß kostet. Die Bundesregierung hat den Entwurf als besonders eilbedürftig eingebracht, weil die EU-Vorgaben „bereits seit dem 21. Mai 2026 unionsweit unmittelbar gelten“ und Deutschland sonst ein Vertragsverletzungsverfahren droht. Der Bundesrat hat bis zum 20. November Zeit für seine Stellungnahme.
Für Betriebe sind vor allem diese Punkte wichtig:
Meldepflicht bei Änderungen (§ 2 Abs. 1). Registrierte Standorte müssen den Behörden Änderungen ihrer Angaben unverzüglich mitteilen, dazu zählen auch die bevollmächtigten Personen. Die Begründung sagt, warum: Für Beförderer, Sammler, Händler und Makler gab es so eine Pflicht schon über die Anzeige- und Erlaubnisverordnung, für Erzeuger und Entsorger nicht. Wer also einen Mitarbeiter verliert, der in DIWASS für den Betrieb zeichnet, muss das melden.
Eine Nummer je Vorgang (§ 2 Abs. 2). Jeder elektronische Vorgang bekommt genau eine Notifizierungs- oder Verbringungsnummer aus dem zentralen EU-System. Die Begründung erklärt das mit den vielen Programmen, die parallel im Einsatz sind. Wer eine Branchensoftware nutzt, sollte beim Anbieter nachfragen, woher die Nummern kommen.
Welche Kennung ein Betrieb angibt (§ 3). Das zentrale System erkennt Betreiber an einer Hauptidentifizierungsnummer. Wer beim Zoll registriert ist, nutzt die EORI-Nummer. Wer keine hat, nimmt die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, angegeben als „DE“ mit den folgenden neun Ziffern, und zwar die des Hauptsitzes. Wer auch die nicht hat, bekommt eine Kennnummer nach § 28 der Nachweisverordnung. Diese Kennnummern sind zugleich die Registriernummern der Standorte. Die Begründung nennt als Ziel, „unnötige bürokratische Hürden“ zu vermeiden, indem vorhandene Nummernsysteme genutzt werden.
Pflichten bei Ankunft (§§ 4 und 5). Die Anlage, die Abfälle erhält, muss Abfall und Begleitpapiere unverzüglich prüfen und Abweichungen der Behörde melden. Neu ist, dass die Informationen „auch während des Transports“ elektronisch für alle Beteiligten und die Kontrollbehörden verfügbar sein müssen.
Wer die Prüfer zulässt (§ 6). Die Auditoren für die Anlagen im Ausland akkreditiert die Deutsche Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz. Das Anlagenzertifikat ist auf zwei Jahre zu befristen. Das passt zur Zweijahresgrenze aus der EU-Verordnung.
Warntafeln bleiben (§ 11). Fahrzeuge, die Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern, tragen weiter vorn und hinten die weiße Tafel mit dem schwarzen „A“. Die Vorschrift entspricht laut Begründung dem bisherigen § 10.
Bußgelder (§ 20). Eine illegale Verbringung im Sinne der EU-Verordnung kann mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden, soweit sie nicht als Straftat nach § 326 Strafgesetzbuch verfolgt wird. Wer etwa die Behörde zu spät unterrichtet, riskiert bis zu 20.000 Euro, wer seine Fahrzeuge nicht kennzeichnet, bis zu 10.000 Euro.
Gestrichen werden laut Entwurf die Beseitigungsautarkie und die Gebührenschuldnerschaft, weil die EU-Verordnung die nötigen Regeln selbst enthält. Den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft schätzt die Bundesregierung als „höchstens geringfügig“. Das bezieht sich auf das deutsche Gesetz. Die Umstellung auf das elektronische Verfahren selbst kommt aus der EU-Verordnung und läuft schon seit Mai.
Die Länder müssen bis zum 21. Mai 2027 neue Kontrollpläne aufstellen (§ 13). In Sachsen ist nach der Behördenliste des Umweltbundesamts vom Juni 2026 die Landesdirektion Sachsen in Dresden für Ein- und Ausfuhren zuständig.
DIWASS läuft seit Mai
Seit dem 21. Mai 2026 laufen alle grenzüberschreitenden Verbringungen über das zentrale System der Kommission, das Digital Waste Shipment System, kurz DIWASS. Das gilt für notifizierungspflichtige Vorgänge und für grün gelistete Abfälle mit den allgemeinen Informationspflichten. Das Informationsblatt nennt drei Wege zur Registrierung: über kommerzielle Software, über den Online-Dienst eReg-D der Länderarbeitsgruppe GADSYS oder direkt über die Oberfläche der Kommission mit EU-Login.
Ein Hinweis aus dem Blatt, den man leicht übersieht: Neu registrierte Personen sehen zunächst nichts. Der Betrieb muss beantragen, dass die Behörde sie dem Standort zuordnet. Wer seine DIWASS-Zugänge im Mai schnell angelegt hat und seitdem Personal gewechselt hat, sollte die Zuordnungen prüfen. Genau dafür ist die neue Meldepflicht aus § 2 gedacht.
Für Notifizierungen, die nach altem Recht genehmigt wurden, gilt eine Übergangszeit. Die Verwertung oder Beseitigung muss laut Informationsblatt spätestens bis zum 21. Mai 2027 abgeschlossen sein (Art. 85 Abs. 5).
Was Betriebe jetzt prüfen sollten
- Exportverträge sichten. Liefert Ihr Betrieb oder ein Abnehmer Kunststoffabfälle in ein Land außerhalb der OECD, endet das am 21. November. Für Sendungen, die um diesen Tag herum unterwegs sind, früh mit der zuständigen Behörde sprechen.
- Reinheit belegen. Für B3011 gilt eine Grenze von 2 Prozent, für EU3011 von 6 Prozent. Wer Ware ins OECD-Ausland gibt, sollte Probenahme und Analyse dokumentieren, nicht nur die Sortierstufe.
- Audit für 2027 einplanen. Ab dem 21. Mai 2027 braucht eine Ausfuhr aus der EU in der Regel ein akkreditiertes Audit der Empfängeranlage, nicht älter als zwei Jahre. Das erledigt sich nicht in einer Woche, vor allem bei Abnehmern in Übersee.
- DIWASS-Zugänge aufräumen. Wer darf für welchen Standort zeichnen, und stimmt das noch? Änderungen werden mit dem neuen Gesetz meldepflichtig.
- Software fragen. Woher kommen Notifizierungs- und Verbringungsnummern, welche Hauptidentifizierungsnummer ist hinterlegt, und sind die Papiere während des Transports elektronisch abrufbar?
Neben der Abfallverbringung kommt im Dezember die nächste Umstellung: Ab dem 9. Dezember gelten neue Abfallschlüssel für Altbatterien. Was sonst in der Branche ansteht, sammeln wir auf der Seite zur Kreislaufwirtschaft. Wenn Sie prüfen wollen, was die Umstellung für Ihre Branchensoftware bedeutet, sprechen Sie uns an.
Quellen
Alle abgerufen am 30.10.2026.
- Amtsblatt der EU: Verordnung (EU) 2024/1157 über die Verbringung von Abfällen, ABl. L vom 30.4.2024 (Erwägungsgrund 49, Art. 27, 38 Abs. 2, 39 Abs. 1, 42 Abs. 4, 46, 85, 86 Abs. 3; Einträge B3011 und Y48 in Anhang V, EU3011 in Anhang III samt Fußnoten)
- Bundesrat: Drucksache 591/26, Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes, 09.10.2026 (§§ 2 bis 5, 11, 13, 20; Begründung; Fristablauf 20.11.2026)
- Deutscher Bundestag: Entwurf zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes, Vorschau auf die erste Lesung am 05.11.2026, Stand 30.10.2026
- Deutscher Bundestag, Umweltausschuss: Anhörung zum Abfallverbringungsgesetz am 11.11.2026, Stand 30.10.2026
- Bundesumweltministerium: Information an die Wirtschaftsakteure über wichtige Änderungen des Abfallverbringungsrechts, Stand 09.02.2026 (DIWASS, Registrierung, Übergang, Audit ab 2027, Kunststoffabfälle)
- Bundesumweltministerium: Referentenentwurf zur Ablösung des Abfallverbringungsgesetzes, Verfahrensseite, aktualisiert 09.06.2026
- Umweltbundesamt: Zuständige Behörden in Deutschland, Stand Juni 2026 (Landesdirektion Sachsen)
Stand: 30. Oktober 2026. Der Gesetzentwurf kann sich im Bundestag noch ändern. Sobald das Gesetz verkündet ist, ergänzen wir den Beitrag.
Häufige Fragen
- Ab wann dürfen Kunststoffabfälle nicht mehr in Nicht-OECD-Staaten exportiert werden?
- Ab dem 21. November 2026. So steht es in Art. 86 Abs. 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2024/1157, der den Geltungsbeginn von Art. 39 Abs. 1 Buchstabe d auf diesen Tag legt. Das Verbot betrifft Kunststoffabfälle des Eintrags B3011, die zur Verwertung bestimmt sind. Gefährliche Kunststoffabfälle durften schon vorher nicht in diese Staaten.
- Gilt das Verbot auch für Exporte in die Türkei oder nach Großbritannien?
- Nein. Beide Staaten sind Mitglied der OECD, für sie gilt das Verbot nach Art. 39 nicht. Seit dem 21. Mai 2026 unterliegt dort aber jede Ausfuhr von B3011-Kunststoffabfällen dem Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung und Zustimmung (Art. 38 Abs. 2 Buchstabe c). Ab dem 21. Mai 2027 muss zusätzlich ein unabhängiges Audit der Empfängeranlage vorliegen, das höchstens zwei Jahre alt ist, es sei denn, die EU hat mit dem Staat eine Übereinkunft nach Art. 46 Abs. 11 geschlossen.
- Kann der Export in Nicht-OECD-Staaten später wieder erlaubt werden?
- Frühestens ab dem 21. Mai 2029 können Staaten außerhalb der OECD bei der Kommission beantragen, Kunststoffabfälle aus der EU zum Recycling anzunehmen (Art. 42 Abs. 4). Erst wenn ein Staat dann in die Liste nach Art. 41 aufgenommen ist, wären Ausfuhren dorthin wieder möglich, und auch dann nur mit Notifizierung.
- Was regelt das neue Abfallverbringungsgesetz?
- Es ersetzt das Gesetz von 2007 und passt das deutsche Recht an die EU-Verordnung an, die seit dem 21. Mai 2026 gilt. Neu sind unter anderem eine Pflicht für registrierte Standorte, Änderungen ihrer Angaben unverzüglich zu melden, die Festlegung, welche Nummer ein Betrieb im EU-System DIWASS als Kennung angibt, und überarbeitete Bußgelder bis 50.000 Euro. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 5. November 2026 angesetzt.
- Welche Nummer brauchen wir als Betrieb für DIWASS?
- Wer beim Zoll registriert ist, nutzt die EORI-Nummer. Wer keine hat, nutzt nach § 3 des Regierungsentwurfs die bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer, im System angegeben als DE und die folgenden neun Ziffern. Wer auch die nicht hat, bekommt von der Behörde eine Kennnummer nach § 28 der Nachweisverordnung. Diese Kennnummern dienen auch als Registriernummern der Standorte.
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