Plastik in der Biotonne: Strafe, Gebühr oder Rücknahme? Was die Bioabfallverordnung regelt und wer am Ende zahlt
Seit Mai 2025 muss jedes Kompostwerk jede Anlieferung Bioabfall per Sichtkontrolle prüfen und darf ab 3 Prozent Fremdstoffen die Rücknahme verlangen. In sozialen Medien wird daraus eine Strafe von 5.000 Euro für Haushalte, die es so nicht gibt. Wir haben die Kette von der Tonne bis zum Kompostwerk an Verordnung, Satzungen und Gebührentabellen nachgelesen: was ein Haushalt zahlt, was das Werk darf, wer die Rücknahme bezahlt und wie man eine Zurückweisung belegt.
Mit KI erzeugtes Bild. Mehr zur KI-Transparenz
Beim Abspielen lädt YouTube (Google) das Video. Dabei werden Ihre IP-Adresse und Geräteinformationen an Google übertragen. Details ·
Transkript anzeigen
Achtung, ab dem ersten Juni wird jede Biotonne gescannt! Wer Plastik reinwirft, zahlt bis zu fünftausend Euro Strafe. Und die Müllabfuhr weiß genau, wem die Tonne gehört! So lief es im Frühsommer durch TikTok und Instagram. Der Faktencheck von CORRECTIV hat es als irreführend eingestuft. Fünftausend Euro Strafe für Haushalte gibt es nicht. Aber die Biotonne ist trotzdem zum Problem geworden. Nur für jemand ganz anderen. Zuerst der Haushalt. Die Bioabfallverordnung sieht keine Bußgelder für Verbraucher vor. Was passiert, regelt die Abfallsatzung Ihrer Kommune. Meist bleibt die Tonne stehen, mit einem Aufkleber. Oder sie wird als Restmüll geleert, gegen Gebühr. In Dresden kostet das bei einer Hundertzwanzig-Liter-Tonne neun Euro drei. Im Landkreis Bautzen fünf Euro zweiundneunzig. Den eigentlichen Druck hat das Kompostwerk. Seit Mai zweitausendfünfundzwanzig muss es jede einzelne Anlieferung per Sichtkontrolle prüfen. Wer das unterlässt, handelt ordnungswidrig. Und sieht das Werk Anhaltspunkte für mehr als drei Prozent Fremdstoffe, darf es die ganze Ladung zurückschicken. Und wer bezahlt die Rücknahme? Das steht nicht in der Verordnung. Das steht im Vertrag zwischen Entsorgungsträger und Werk. Oder es steht nirgends. Ein Beispiel mit den Gebühren des Landkreises Peine: Zehn Tonnen als Restabfall statt als Bioabfall kosten rund fünfhundert Euro mehr. Ohne Rückfahrt und ohne Arbeitszeit. Bleibt die Frage: Wie beweist man drei Prozent? Gar nicht genau. Die Sichtkontrolle ist ein Ja oder Nein. Die Bundesgütegemeinschaft Kompost empfiehlt deshalb: bei jedem Befund ein Foto, dazu Kennzeichen, Uhrzeit und Masse der Anlieferung. Genau dort hilft eine Kamera über der Abkippstelle. Sie misst keine Prozent. Aber sie hält jede Ladung fest. Die Strafe aus dem Video gibt es also nicht. Die Rechnung schon. Sie landet nur nicht bei Ihnen zu Hause, sondern beim Werk und beim Entsorgungsträger. Wenn Sie dort arbeiten: Klären Sie, wer bei einer Rücknahme zahlt, bevor die erste Ladung zurückkommt.
Im Frühsommer liefen Videos durch TikTok und Instagram: Seit dem 1. Juni 2026 koste Plastik in der Biotonne 5.000 Euro Strafe, Entsorger würden den Müll scannen und Geldstrafen verhängen. CORRECTIV hat das am 19. Juni als irreführend eingestuft. Die gelbe Karte aus dem Video ist echt, sie stammt aus einer regionalen Kampagne des Ecowest-Verbunds in den Kreisen Warendorf und Gütersloh. Eine bundesweite Strafe gibt es nicht.
Richtig ist, dass seit dem 1. Mai 2025 strengere Regeln für Fremdstoffe im Bioabfall gelten. Sie richten sich aber nicht an den Haushalt, sondern an das Kompostwerk und den Entsorgungsträger. Wir haben die Kette von der Tonne bis zur Anlage an Verordnung, Satzungen und Gebührentabellen nachgelesen. Die Quellen stehen am Ende.
Offenlegung: Wir bauen Bilderkennung für die Annahmekontrolle von Abfällen und bringen Praxis aus der Kreislaufwirtschaft mit. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung.
Am Haushalt: Gebühr nach Ortssatzung
Die Bioabfallverordnung (BioAbfV) kennt keine Bußgelder für Verbraucher. Darauf hat das Bundesumweltministerium laut CORRECTIV ausdrücklich hingewiesen. Was mit einer falsch befüllten Tonne passiert, regelt die Abfallsatzung der Kommune. CORRECTIV fasst es so zusammen: „Häufig werden verunreinigte Biotonnen jedoch nicht über Bußgelder sanktioniert, sondern eben nicht geleert oder kostenpflichtig als Restabfall entsorgt.“ Eigene Bußgelder kann eine Kommune in ihrer Satzung trotzdem vorsehen.
Drei Beispiele, nachgelesen auf den Seiten der Entsorgungsträger und in den Satzungen:
| Wo | Was passiert | Was es kostet (120-Liter-Tonne) |
|---|---|---|
| Landeshauptstadt Dresden | Tonne bleibt stehen, Aufkleber; Leerung als Restabfall | Fehlbefüllungsgebühr 9,03 € |
| Landkreis Bautzen (Satzung seit 1.7.2026) | Leerung als Restmüll, zählt nicht als Mindestleerung | Restmüll-Leerungsgebühr 5,92 € |
| Hohenlohekreis (Satzung seit 1.1.2026) | Leerung über die Restmüllabfuhr, bis dahin für die Bioabfuhr gesperrt | Restmüll-Leerung plus 50 € Verwaltungsgebühr |
Die Spanne ist groß, und in keinem der drei Fälle ist es eine Strafe im rechtlichen Sinn. Es ist eine Gebühr für eine Leerung, die mehr kostet als die normale. In Bautzen kostet die Leerung einer 120-Liter-Biotonne 3,63 Euro, als Restmüll 5,92 Euro.
Am Kompostwerk: Sichtkontrolle und die 3-Prozent-Grenze
Hier liegt der eigentliche Kern der Neuregelung. Nach § 2a Abs. 4 BioAbfV muss jede Anlage, die Bioabfall aufbereitet oder behandelt, bei jeder Anlieferung eine Sichtkontrolle durchführen. Danach gibt es zwei Fälle:
- Anhaltspunkte für mehr als 3 Prozent Fremdstoffe, bezogen auf die Frischmasse, bei Bioabfall aus Haushalten: Die Anlage kann vom Anlieferer die Rücknahme verlangen. Sie muss nicht.
- Anhaltspunkte, dass der Kontrollwert überschritten ist, für Kunststoffe bei Haushalts-Bioabfall 1 Prozent: Die Anlage muss die Fremdstoffe vor der weiteren Behandlung herausholen (Fremdstoffentfrachtung).
Die Bußgeldvorschrift des § 13 BioAbfV richtet sich ebenfalls an die Anlage. Ordnungswidrig handelt, wer die Sichtkontrolle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder die Entfrachtung unterlässt. Der Druck der Verordnung landet also beim Werk, und das Werk gibt ihn über die Rücknahme an den Anlieferer weiter. Der Anlieferer ist meist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger oder sein Sammelunternehmen.
Wie Kontrollwerte und Höchstwerte im fertigen Kompost zusammenhängen, erklären wir ausführlich auf unserer Wissensseite zur Störstofferkennung mit KI.
Wer die Rücknahme bezahlt
Diese Frage beantwortet die Verordnung nicht. Sie gibt der Anlage das Recht, die Rücknahme „vom Anlieferer“ zu verlangen, und zwar „unbeschadet einer Vereinbarung“ zwischen beiden. Wer Rückfahrt, Umladen und die Entsorgung der zurückgenommenen Ladung trägt, steht deshalb im Vertrag zwischen Entsorgungsträger und Anlage, oder es steht nirgends.
Was eine Zurückweisung ungefähr kostet, lässt sich an veröffentlichten Gebühren zeigen. Der Landkreis Peine nimmt bei Selbstanlieferung laut Gebührensatzung 2026 für Restabfall 135,00 Euro je Tonne und für gemischten Bioabfall im Kompostwerk 85,48 Euro je Tonne. Muss eine Ladung von angenommen 10 Tonnen statt als Bioabfall als Restabfall entsorgt werden, sind das allein an Entsorgungsgebühr 495,20 Euro mehr (1.350,00 statt 854,80 Euro). Die Ladungsgröße ist unsere Annahme, und die Rechnung enthält weder die Rückfahrt noch die zweite Anlieferung noch die Arbeitszeit. Dafür haben wir keine belastbare veröffentlichte Zahl gefunden. In anderen Regionen liegen Rest- und Bioabfall je Tonne enger beieinander, der Unterschied hängt am Vertrag und an der Anlage.
Die Rechnung zeigt trotzdem, worum es geht: Eine einzelne Zurückweisung ist kein Drama. Schlecht getrennter Bioabfall kann aber auch die Anlage selbst in Schwierigkeiten bringen: Überschreitet sie den Kontrollwert wegen eines hohen Fremdstoffanteils in angenommenem Material wiederholt, auch nach der Entfrachtung, kann die Behörde nach § 2a Abs. 5 BioAbfV untersagen, diesen Bioabfall weiter anzunehmen.
Wie man eine Zurückweisung belegt
Die Verordnung sagt nicht, wie eine Sichtkontrolle ablaufen soll. Die Bundesgütegemeinschaft Kompost (BGK) hat dafür ein Methodenpapier veröffentlicht. Drei Punkte daraus sind für die Praxis wichtig:
- Das Ergebnis ist Ja oder Nein. Die Sichtkontrolle schätzt keinen Prozentwert, sie beantwortet nur, ob der Kontrollwert oder die Rückweisungsgrenze mutmaßlich überschritten ist.
- Keine Beweislast über die Sichtkontrolle hinaus. Laut BGK reichen Anhaltspunkte aus der Sichtkontrolle für eine Zurückweisung. Der Anlieferer kann die Ladung per Chargenanalyse nachprüfen lassen. Das ist die Auffassung des Fachverbands, kein Gesetzestext.
- Foto und Daten bei jedem Befund. Die BGK empfiehlt, das Ergebnis mit einem Foto des Materials festzuhalten, ergänzt um Kennzeichen des Fahrzeugs, Transporteur, Datum, Uhrzeit, Art und Masse der Anlieferung, Erzeuger und Herkunft. Eine Pflicht zur Dokumentation steht nicht in der Verordnung.
Die BGK schreibt selbst, dass die Ergebnisse einer Sichtkontrolle nur begrenzt standardisierbar und deshalb „relativ“ belastbar sind, vor allem nahe an den Grenzwerten. Genau dort entsteht Streit: Das Werk sieht 4 Prozent, der Anlieferer 2.
Wo eine Kamera hilft und wo nicht
An dieser Stelle setzen wir mit Bilderkennung an. Eine Kamera über der Abkippstelle nimmt jede Anlieferung auf, nicht nur die auffälligen, und verknüpft das Bild mit Uhrzeit und Wiegeschein. Ein Modell markiert sichtbare Kunststoffteile und schlägt vor, ob ein Anhaltspunkt vorliegt. Entscheiden tut der Mitarbeiter an der Annahme. Der Nutzen liegt weniger in der Erkennung als im Beleg: Bei einem Streit liegen Bilder der fraglichen Ladung und der Ladungen davor auf dem Tisch, und man sieht, ob ein Sammelgebiet ein Dauerproblem hat oder einen schlechten Tag.
Eine Messung im Sinne der Verordnung ist das nicht. Die Kontrollwerte beziehen sich auf Masseanteile, und die bestimmt nur eine Analyse. Weil an der Abkippstelle Fahrer und eigene Beschäftigte im Bild sein können, gehören Datenschutz und Betriebsrat vor die erste Aufnahme. Wie wir das aufbauen, steht auf der Seite zur Annahmekontrolle mit Kamera.
Wie viel Fremdstoff ist üblich?
Eine amtliche Statistik gibt es nicht. Die Bundesregierung schrieb 2021 auf eine Anfrage im Bundestag, ihr lägen „mangels Untersuchungs- und Berichtspflichten“ keine aufgeschlüsselten Daten vor. Vereinzelte Untersuchungen zeigten Fremdstoffgehalte in Bioabfällen aus Haushalten „im Bereich von kleiner als 1 Prozent bis ca. 3 Prozent“, bei einzelnen Anlieferungen aus problematischen Sammelgebieten „10 Prozent und mehr“.
Die 3-Prozent-Grenze liegt also am oberen Rand dessen, was als üblich gilt. Ein Sammelgebiet, das im Durchschnitt sauber ist, kann trotzdem einzelne Ladungen darüber liefern. Deshalb lohnt der Blick auf die Herkunft jeder Ladung mehr als ein Jahresdurchschnitt.
Was wir raten
Für Entsorgungsträger: Klären Sie mit der Anlage schriftlich, was bei einer Zurückweisung passiert. Wer holt ab, wohin geht die Ladung, wer bezahlt, und welche Belege bekommt Ihr Haus. Ohne diese Vereinbarung wird die erste Zurückweisung zum Verhandlungsfall.
Für Kompost- und Vergärungsanlagen: Dokumentieren Sie jede Sichtkontrolle mit Befund so, wie die BGK es empfiehlt, auch wenn die Verordnung es nicht verlangt. Eine Zurückweisung ohne Foto und Wiegeschein ist schwer zu vertreten.
Für beide: Kontrollen an der Tonne wirken dort, wo die Fehlwürfe entstehen. Bilder aus der Annahme zeigen, welche Touren und Sammelgebiete es betrifft, und wo sich eine Kontrolle lohnt. Wie Kommunen das heute schon mit Kameras am Sammelfahrzeug machen, haben wir auf der Wissensseite zur Störstofferkennung gesammelt. Für die kommunale Seite gibt es unsere Branchenseite Kommunale Abfallwirtschaft.
Quellen
Alle abgerufen am 05.10.2026.
- § 2a BioAbfV, Anforderungen an die Fremdstoffentfrachtung
- § 13 BioAbfV, Ordnungswidrigkeiten
- CORRECTIV: Gelbe Karten und Biotonnen: Regionale Kampagne wird als bundesweite Regel mit Strafen dargestellt, 19.06.2026 (Presse)
- Landeshauptstadt Dresden: Abfallgebühren, Abschnitt Fehlbefüllung und Nebenablagerung
- Landkreis Bautzen: Abfallgebührensatzung ab 01.07.2026, § 4 Abs. 7, 8 und 14
- Hohenlohekreis: Änderungssatzung der Abfallwirtschaftssatzung, in Kraft 01.01.2026, § 23 Abs. 3
- Landkreis Peine: Beschlussvorlage Abfallgebührensatzung 2026
- Bundesgütegemeinschaft Kompost: Methodenpapier Sichtkontrolle fester Bioabfälle, Stand 09.03.2022 (Fachverband)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 19/30781, Antwort der Bundesregierung vom 17.06.2021
Stand: 5. Oktober 2026. Gebühren ändern sich mit jeder Satzung. Maßgeblich ist die Satzung Ihrer Kommune in der jeweils geltenden Fassung.
Häufige Fragen
- Gibt es eine Strafe für Plastik in der Biotonne?
- Die Bioabfallverordnung sieht keine Bußgelder für Haushalte vor, darauf hat das Bundesumweltministerium laut CORRECTIV hingewiesen. Die Behauptung von 5.000 Euro Strafe ab Juni 2026 hat CORRECTIV als irreführend eingestuft. Was einen Haushalt trifft, regelt die Abfallsatzung der Kommune. Meist wird die Tonne nicht geleert oder kostenpflichtig als Restabfall entsorgt. Kommunale Satzungen können aber auch eigene Bußgelder vorsehen.
- Was kostet es, wenn die Biotonne als Restmüll geleert wird?
- Das legt jede Kommune selbst fest. In Dresden kostet die Fehlbefüllungsgebühr für eine 120-Liter-Biotonne 9,03 Euro. Im Landkreis Bautzen wird seit 1. Juli 2026 die Leerungsgebühr für einen Restmüllbehälter gleicher Größe berechnet, bei 120 Litern 5,92 Euro. Im Hohenlohekreis kommt zur Restmüll-Leerung eine Verwaltungsgebühr von 50 Euro dazu, und die Tonne bleibt bis dahin für die Bioabfuhr gesperrt.
- Was bedeutet die 3-Prozent-Regel der Bioabfallverordnung?
- Nach § 2a Abs. 4 BioAbfV muss das Kompostwerk oder die Vergärungsanlage jede Anlieferung per Sichtkontrolle prüfen. Ergeben sich bei Bioabfall aus Haushalten Anhaltspunkte, dass mehr als 3 Prozent Fremdstoffe enthalten sind, bezogen auf die Frischmasse, darf die Anlage vom Anlieferer verlangen, die Ladung zurückzunehmen. Sie muss es nicht. Unterhalb davon muss sie Fremdstoffe selbst entfrachten, wenn der Kontrollwert für Kunststoffe überschritten ist.
- Wer zahlt, wenn das Kompostwerk eine Ladung zurückweist?
- Das regelt die Bioabfallverordnung nicht. Sie gibt der Anlage nur das Recht, die Rücknahme vom Anlieferer zu verlangen, unbeschadet einer Vereinbarung zwischen beiden. Wer Transport und Entsorgung der zurückgenommenen Ladung bezahlt, steht deshalb im Vertrag zwischen Entsorgungsträger und Anlage. Wer keinen solchen Passus hat, sollte ihn vor der ersten Zurückweisung klären.
- Muss das Kompostwerk eine Zurückweisung beweisen?
- Laut der Bundesgütegemeinschaft Kompost reichen Anhaltspunkte aus der Sichtkontrolle, eine darüber hinausgehende Beweislast hat die Anlage nicht. Der Anlieferer kann den Fremdstoffgehalt per Chargenanalyse nachprüfen lassen. Das ist die Auffassung eines Fachverbands, kein Gesetzestext. Die BGK empfiehlt, bei einem Befund ein Foto und Angaben zur Anlieferung festzuhalten, etwa Kennzeichen, Datum, Uhrzeit und Masse.