Ab 9. Dezember haftet Software wie ein Gerät: Was das neue Produkthaftungsrecht für KI-geschriebenen Code bedeutet
Ab dem 9. Dezember 2026 ist Software in der EU ein Produkt, und wer sie in Verkehr bringt, haftet ohne Verschulden für Personenschäden, private Sachen und private Daten. Die Haftungsgrenze von 85 Millionen Euro und die Selbstbeteiligung von 500 Euro fallen weg. Ob ein Mensch oder ein KI-Assistent den Code geschrieben hat, spielt dabei keine Rolle. Wir haben die EU-Richtlinie und den deutschen Gesetzentwurf im Wortlaut gelesen: wer haftet, wann es Firmen trifft, die nur an Firmen verkaufen, warum fehlende Sicherheitsupdates zur Falle werden und was Sie vor Dezember erledigen sollten.
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Prüfstand drei. Eine Kaffeemaschine: Produkt. Eine Bohrmaschine: Produkt. Und heute: ein Würfel aus Software, geschrieben von einem KI-Assistenten. Die Frage: Wenn er versagt, wer haftet? Die Maschine, die ihn geschrieben hat? Erst die Regel. Die neue Produkthaftungsrichtlinie der EU macht Software ausdrücklich zum Produkt, auch wenn sie aus der Cloud kommt. Sie gilt für Produkte, die ab dem neunten Dezember zweitausendsechsundzwanzig in Verkehr gebracht werden. Wer sie anbietet, haftet für bestimmte Schäden auch ohne Verschulden. In Deutschland soll ein neues Produkthaftungsgesetz das umsetzen. Am siebten Oktober hat der Rechtsausschuss des Bundestages die Annahme empfohlen. Verabschiedet ist es noch nicht, die zweite und dritte Lesung stehen aus. Geplant ist der neunte Dezember. Verzögert sich die Abstimmung, bleibt der Stichtag der Richtlinie trotzdem. Der Test wird härter. Die Selbstbeteiligung von fünfhundert Euro bei Sachschäden fällt weg. Die Höchstgrenze von fünfundachtzig Millionen Euro bei Personenschäden auch. Neu geschützt sind privat genutzte Daten. Und gegenüber der geschädigten Person lässt sich die Haftung im Vertrag nicht ausschließen. Eine Entwarnung gibt es. Ansprüche haben nur natürliche Personen. Ausgenommen sind Sachen, die nur beruflich genutzt werden, und beruflich genutzte Daten. Zerschießt eine Buchhaltungssoftware Firmendaten, ist das meist kein Fall dafür. Steuert die Software aber einen Kran, eine Tür oder eine Maschine, und ein Mensch wird verletzt, dann schon. Auch wenn der Kunde eine Firma ist. Dann der Dauertest. Software verlässt das Werk nie ganz. Solange der Hersteller Updates liefern kann, behält er nach dem Entwurf die Kontrolle. Fehlt ein nötiges Sicherheitsupdate, hilft ihm der Einwand nicht, der Fehler sei bei der Auslieferung noch nicht da gewesen. Eine bekannte Lücke, für die seit Monaten ein Patch bereitliegt, ist vor Gericht ein schlechtes Argument. Zurück zur Frage: Haftet der KI-Assistent? Hersteller ist nach dem Entwurf, wer ein Produkt entwickelt oder entwickeln lässt, und wer seinen Namen daraufsetzt. Mit welchem Werkzeug, steht da nicht. Reinen Quellcode nennt die Gesetzesbegründung Information, nicht Software. Unsere Einschätzung: Der Vorschlag des Assistenten ist für sich allein kein Produkt. Zum Produkt wird er bei dem, der ihn ausliefert. Wir wollten die KI auf den Prüfstand stellen. Am Ende steht jemand anderes darauf. Der Stempel landet auf dem Namen, der auf dem Produkt steht. Auf Ihrem. Für KI-Code gibt es keine Sonderregel. Wer Code ausliefert, steht für ihn ein, egal wer ihn getippt hat. Bis Dezember also: Bestand aufnehmen, Sicherheitsupdates organisieren und KI-Code prüfen wie fremden Code, mit Review und Tests, die etwas beweisen. Komponenten kennen, Verträge und Versicherung prüfen. Das ist keine Rechtsberatung. Den ganzen Beitrag mit allen Quellen finden Sie in der Beschreibung.
Am 9. Dezember 2026 ändert sich für jeden, der Software anbietet, die Haftung grundlegend. Software gilt dann in der ganzen EU als Produkt, wie eine Kaffeemaschine oder eine Bohrmaschine. Wer sie in Verkehr bringt, haftet für bestimmte Schäden, ohne dass ihm ein Verschulden nachgewiesen werden muss.
Für viele Firmen kommt das zu einem besonderen Zeitpunkt. Ein wachsender Teil des Codes, der in diesem Jahr ausgeliefert wird, stammt von KI-Assistenten. Das gilt auch bei uns, wir schreiben unsere eigene Software mit KI-Unterstützung. Die naheliegende Frage lautet deshalb: Wer haftet, wenn der Fehler in einer Zeile steckt, die keine Entwicklerin und kein Entwickler selbst geschrieben hat?
Wir haben dafür die EU-Richtlinie 2024/2853, den Gesetzentwurf der Bundesregierung und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 7. Oktober 2026 im Wortlaut gelesen.
Offenlegung: Wir sind keine Kanzlei, und dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Wo wir etwas einschätzen statt zitieren, sagen wir das dazu. Paragrafen beziehen sich auf den Entwurf des neuen Produkthaftungsgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung (Bundestags-Drucksache 21/8429), die der Bundestag am 8. Oktober 2026 beschlossen hat. Stand 12. Oktober 2026.
Wo das Gesetz gerade steht
Die EU hat die neue Produkthaftungsrichtlinie im Oktober 2024 beschlossen. Sie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, und alle Mitgliedstaaten müssen sie bis zu diesem Tag umsetzen. Die alte Richtlinie von 1985 wird zum selben Tag aufgehoben.
Deutschland setzt sie mit einem komplett neu gefassten Produkthaftungsgesetz um. Der Stand im Bundestag:
| Schritt | Datum |
|---|---|
| Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/4297) | 25.02.2026 |
| Erste Lesung im Bundestag | 04.03.2026 |
| Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Drucksache 21/8429) | 07.10.2026 |
| Zweite und dritte Lesung, Bundestag beschließt in der Ausschussfassung | 08.10.2026 |
| Abschluss im Bundesrat, Verkündung | stehen aus (Stand 12.10.2026) |
| Geplantes Inkrafttreten | 09.12.2026 |
Der Rechtsausschuss empfiehlt die Annahme mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Grünen bei Enthaltung von AfD und Linken. Geändert hat er vor allem Details zur Offenlegung von Beweismitteln. An den Punkten, um die es hier geht, hat er nichts verändert. Selbst wenn sich die Abstimmung verzögern sollte, bleibt der Stichtag der Richtlinie bestehen.
Für alles, was bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird, gilt nach Paragraf 23 des Entwurfs das alte Gesetz weiter.
Was sich gegenüber dem alten Recht ändert
| Bisher (ProdHaftG 1989) | Ab 9. Dezember 2026 | |
|---|---|---|
| Software ein Produkt? | umstritten, vor allem ohne Datenträger | ja, ausdrücklich, auch als SaaS und als KI-System |
| Ersatzfähige Schäden | Körper, Gesundheit, private Sachen | zusätzlich privat genutzte Daten, psychische Gesundheit ausdrücklich |
| Selbstbeteiligung bei Sachschäden | 500 Euro | entfällt |
| Haftungshöchstgrenze bei Personenschäden | 85 Millionen Euro | entfällt |
| Maßgeblicher Zeitpunkt für den Fehler | Inverkehrbringen | später, solange der Hersteller per Update die Kontrolle behält |
| Beweise | Kläger muss Fehler und Ursache beweisen | Gericht kann Offenlegung anordnen, dazu gesetzliche Vermutungen |
| Haftungsdauer | 10 Jahre | 10 Jahre, bei verzögert auftretenden Gesundheitsschäden 25 Jahre |
Die Gesetzesbegründung sagt ausdrücklich, dass Software „unabhängig von der Art ihrer Bereitstellung oder Nutzung“ erfasst ist. Ob sie auf einem Gerät liegt oder aus der Cloud abgerufen wird, spielt keine Rolle. Als Beispiele nennt die Richtlinie Betriebssysteme, Firmware, Anwendungen und KI-Systeme.
Ausgenommen ist freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird. Wer eine solche Bibliothek in sein eigenes Produkt einbaut, haftet nach der Begründung aber selbst für deren Fehler. Die Ausnahme schützt die Ehrenamtlichen, nicht die Firma, die ihren Code nutzt.
Wer haftet, wenn die KI den Code geschrieben hat
Paragraf 3 des Entwurfs ist kurz: Hersteller ist, wer ein Produkt selbst entwickelt oder herstellt oder es entwerfen oder herstellen lässt. Als Hersteller gilt auch, wer seinen Namen oder seine Marke auf das Produkt setzt.
Mit welchem Werkzeug der Code entstanden ist, kommt in diesen Sätzen nicht vor. Ein Fehler in einer Zeile, die ein Assistent vorgeschlagen und ein Entwickler übernommen hat, ist rechtlich ein Fehler Ihres Produkts. Die Haftung ist verschuldensunabhängig, es kommt also auch nicht darauf an, ob jemand den Vorschlag sorgfältig geprüft hat. Sorgfalt hilft an anderer Stelle, dazu weiter unten.
Kann man sich an den Anbieter des Code-Assistenten halten? Die Gesetzesbegründung enthält dazu einen bemerkenswerten Satz: Nicht erfasst vom Begriff der Software sind Informationen, darunter „der reine Quellcode einer Software“. Unsere Einschätzung: Ein Code-Vorschlag, den ein Assistent in den Editor schreibt, ist für sich genommen eher Information als Produkt. Zum Produkt wird er erst durch den, der daraus ein lauffähiges Programm baut und es anbietet. Das spricht dafür, dass die Haftung bei Ihnen bleibt und nicht beim Werkzeug.
Anders liegt es, wenn ein KI-Modell Teil Ihres Produkts ist, etwa ein Sprachmodell, das Ihre Anwendung zur Laufzeit über eine Schnittstelle abfragt. Paragraf 4 nennt solche Teile Komponenten und verbundene Dienste. Verursacht eine fehlerhafte Komponente den Fehler, haften Sie und der Hersteller der Komponente nebeneinander. Die geschädigte Person kann sich aussuchen, an wen sie sich wendet, und in der Regel ist das der, dessen Namen sie kennt.
Wenn eine Agentur die Software baut
Lässt ein Unternehmen eine Anwendung entwickeln und bietet sie unter eigenem Namen an, ist es nach Paragraf 3 Hersteller, auch wenn keine eigene Zeile Code darin steckt. Ob daneben der Dienstleister haftet, hängt davon ab, was er liefert und wer die Software in Verkehr bringt. Das sollten beide Seiten im Vertrag klar festhalten.
Wichtig ist dabei die Grenze, die Paragraf 18 zieht: Gegenüber der geschädigten Person kann die Haftung nicht ausgeschlossen oder begrenzt werden. Was ein Vertrag regeln kann, ist der Rückgriff zwischen den Unternehmen, also wer am Ende zahlt.
Wann es Firmen trifft, die nur an Firmen verkaufen
Hier gibt es eine Entwarnung, die in vielen Beiträgen zum Thema untergeht. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz haben nur natürliche Personen. Paragraf 1 nimmt Sachen aus, die ausschließlich beruflich genutzt werden, und Daten, die für berufliche Zwecke verwendet werden.
Ein Programm, das bei einem Kunden die Lagerbuchhaltung zerschießt, löst deshalb in aller Regel keine Produkthaftung aus. Dafür bleiben Vertrag und allgemeines Deliktsrecht zuständig, wie bisher.
Ganz anders sieht es aus, sobald Menschen zu Schaden kommen können. Software, die Maschinen, Fahrzeuge, Krane, Türen, Heizungen oder medizinische Abläufe steuert, fällt voll unter das Gesetz, auch wenn der Kunde eine Firma ist. Der verletzte Mitarbeiter des Kunden ist eine natürliche Person. Dasselbe gilt für jede Anwendung, die Verbraucher nutzen, denn dort sind auch deren private Daten geschützt. Eine App, die Fotos oder Dokumente von Privatleuten unwiederbringlich löscht, kann einen Anspruch auslösen.
Und weil Selbstbeteiligung und Höchstgrenze wegfallen, gibt es nach oben keine gesetzliche Grenze mehr.
Updates: die eigentliche Neuerung für Software
Nach altem Recht kam es auf den Tag an, an dem ein Produkt das Werk verlassen hat. Für Software, die jede Woche ein Update bekommt, passte das nie.
Der Entwurf löst das in Paragraf 8. Solange der Hersteller die Kontrolle über das Produkt behält, zählt der Zeitpunkt, zu dem es diese Kontrolle verlassen hat. Kontrolle hat nach dem Entwurf, wer selbst oder über Dritte Updates und Upgrades einspielt oder dazu in der Lage ist. Bei Software, die Sie pflegen, ist das praktisch immer der Fall.
Paragraf 9 schließt dazu eine Hintertür. Der Hersteller kann sich sonst damit entlasten, dass der Fehler beim Inverkehrbringen wahrscheinlich noch nicht vorhanden war. Das gilt nicht, wenn der Fehler zurückgeht auf
- einen verbundenen Dienst,
- Software einschließlich ihrer Updates und Upgrades,
- das Fehlen von Updates, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, oder
- eine wesentliche Änderung des Produkts.
Daraus folgt eine sehr praktische Pflicht: Wer Software anbietet, muss Sicherheitslücken schließen, solange er dazu in der Lage ist. Ein bekannter Fehler in einer eingebundenen Bibliothek, für den es seit Monaten einen Patch gibt, ist nach dem neuen Recht ein schlechtes Argument vor Gericht.
Für KI-Systeme kommt Paragraf 7 Nummer 3 dazu. Bei der Frage, ob ein Produkt fehlerhaft ist, zählt ausdrücklich, wie sich seine Fähigkeit auswirkt, „nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme weiter zu lernen oder neue Funktionen zu erwerben“. Ein System, das sich im Betrieb verändert, wird an dem gemessen, was es dann tut.
Beweise: warum Dokumentation jetzt bares Geld ist
Bisher scheiterten viele Klagen daran, dass der Geschädigte nicht beweisen konnte, wie ein Produkt funktioniert. Das dreht sich jetzt teilweise.
Nach Paragraf 19 kann das Gericht anordnen, dass der Hersteller relevante Beweismittel offenlegt, wenn der Kläger seinen Anspruch plausibel gemacht hat. Paragraf 20 knüpft daran Vermutungen: Legt der Hersteller die Unterlagen trotz Anordnung nicht vor, wird vermutet, dass das Produkt fehlerhaft war. Ist ein Fall technisch so komplex, dass der Beweis übermäßig schwierig wäre, genügt unter Umständen der Nachweis, dass ein Fehler wahrscheinlich ist. Als Beispiel nennt die Gesetzesbegründung Fälle, in denen es auf die Funktionsweise eines KI-Systems ankommt, und als Technologie das maschinelle Lernen.
Für KI-geschriebenen Code heißt das: Sie sollten zeigen können, wie er entstanden ist und wer ihn freigegeben hat, und vor allem, was die Tests dahinter wirklich prüfen. Gerade der letzte Punkt ist heikel, denn KI-Assistenten schreiben gern Tests, die grün werden, ohne etwas zu beweisen. Wir haben das in einem eigenen Beitrag beschrieben: KI-Tests sind grün, aber wertlos. Wie man Entscheidungen von KI-Systemen nachweisbar festhält, steht in KI-Entscheidungen beweisen.
Was der Cyber Resilience Act damit zu tun hat
Paragraf 7 nennt als Maßstab für die Fehlerhaftigkeit auch die einschlägigen Anforderungen an die Produktsicherheit, „einschließlich sicherheitsrelevanter Cybersicherheitsanforderungen“. Die wichtigste Quelle solcher Anforderungen ist der Cyber Resilience Act, die EU-Verordnung 2024/2847.
Seine Pflichten gelten im Wesentlichen ab dem 11. Dezember 2027. Eine Ausnahme läuft schon: Seit dem 11. September 2026 müssen Hersteller von Produkten mit digitalen Elementen aktiv ausgenutzte Schwachstellen und schwere Sicherheitsvorfälle melden (Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 71). Reine Cloud-Dienste ohne Bezug zu einem solchen Produkt erfasst der Cyber Resilience Act nach Erwägungsgrund 12 nicht, die Produkthaftung dagegen schon.
Weist der Kläger nach, dass ein Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen verletzt, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen, wird der Fehler nach Paragraf 20 vermutet. Beide Regelwerke sollte man deshalb zusammen denken.
Und die KI-Haftungsrichtlinie?
Die EU-Kommission hatte 2022 zusätzlich eine eigene Richtlinie zur Haftung für KI vorgeschlagen. Sie hat den Vorschlag 2025 zurückgezogen, weil keine Einigung absehbar war. Für Schäden durch KI-Systeme ist das neue Produkthaftungsrecht damit der zentrale Weg der verschuldensunabhängigen Haftung. Daneben gelten Vertragsrecht und allgemeines Deliktsrecht wie bisher.
Was Sie bis Dezember erledigen sollten
Bestand aufnehmen. Welche Software bringen Sie nach dem 8. Dezember neu in Verkehr oder nehmen Sie in Betrieb, und können ihre Fehler Menschen verletzen oder private Daten zerstören? Erst diese Liste zeigt, wie groß das Thema für Sie ist.
Updates organisieren. Legen Sie fest, wie lange Sie für welche Produkte Sicherheitsupdates liefern, und sorgen Sie dafür, dass bekannte Lücken in eingebundenen Bibliotheken wirklich geschlossen werden.
KI-Code wie fremden Code behandeln. Was ein Assistent schreibt, braucht dieselbe Prüfung wie ein Beitrag von außen. Dazu gehören ein Review und Tests, die etwas beweisen, und eine Spur, wer was freigegeben hat.
Komponenten kennen. Halten Sie fest, welche Bibliotheken, Modelle und externen Dienste in Ihrem Produkt stecken, in welcher Version. Das brauchen Sie für die Offenlegung, und der Cyber Resilience Act verlangt es ohnehin. Bei den Erweiterungen von KI-Agenten unterstützt unsere Update-Schleuse, bei den eingesetzten Modellen die Modell-Inventur.
Verträge und Versicherung prüfen. Regeln Sie den Rückgriff mit Ihren Zulieferern und Dienstleistern, und fragen Sie Ihren Versicherer, ob Ihre Produkthaftpflicht Software und den Wegfall der Höchstgrenze abdeckt.
Den Stichtag bewusst nutzen. Für Produkte, die bis zum 8. Dezember in Verkehr gebracht werden, gilt das alte Recht. Wie das bei Software zu bewerten ist, die danach laufend weiterentwickelt wird, ist offen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass ein früher Start alle späteren Versionen schützt.
Unser Fazit
Das neue Produkthaftungsrecht behandelt Software endlich wie das, was sie in vielen Geräten und Abläufen längst ist: ein Teil, von dem Sicherheit abhängt. Für KI-geschriebenen Code gibt es darin keine Sonderregel, und das ist die eigentliche Botschaft. Wer Code ausliefert, steht für ihn ein, egal wer ihn getippt hat.
Für Firmen, die reine Bürosoftware an andere Firmen verkaufen, ändert sich weniger, als manche Schlagzeile vermuten lässt. Für alle, deren Software Maschinen steuert oder bei Verbrauchern läuft, ist bis Dezember einiges zu tun. Wenn Sie wissen möchten, wo Ihre Software steht, prüfen wir das mit Ihnen in einem KI-Audit oder Sie sprechen uns direkt an.
Quellen
Alle abgerufen am 09.10.2026.
- EU: Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. L vom 18.11.2024 (Art. 2 Anwendungsbereich und Stichtag, Art. 4 Software als Produkt, Art. 6 Schäden und Daten, Art. 7 Fehler, Art. 8 Wirtschaftsakteure, Art. 9 und 10 Offenlegung und Vermutungen, Art. 11 Updates, Art. 15 kein Ausschluss, Art. 16 und 17 Fristen, Art. 21 und 22 Aufhebung und Umsetzung, Erwägungsgründe 13 und 14)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/4297, Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, 25.02.2026 (Begründung zu Software, reinem Quellcode, Open Source, Wegfall von Selbstbeteiligung und Höchstgrenze)
- Deutscher Bundestag: Drucksache 21/8429, Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, 07.10.2026, Vorabfassung (§§ 1 bis 9, 14 bis 20, 23 und Inkrafttreten in der Ausschussfassung, Abstimmungsverhältnis)
- Deutscher Bundestag: Dokumentations- und Informationssystem (DIP), Vorgang 329483, Beratungsstand „Beschlussempfehlung liegt vor“, Abruf 09.10.2026
- Deutscher Bundestag: Bundestag beschließt Modernisierung des Produkthaftungsrechts, Textarchiv, Abstimmung vom 08.10.2026, abgerufen am 12.10.2026
- EU: Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act) (Art. 71 Geltungsbeginn, Erwägungsgrund 12 Cloud-Dienste)
- Bird & Bird: Proposed EU AI liability rules withdrawn, 2025 (Rückzug der KI-Haftungsrichtlinie)
- EAPIL: European Commission withdraws two proposals, 09.10.2025 (Veröffentlichung der Rücknahme im Amtsblatt)
Stand: 12. Oktober 2026. Ergänzt um den Beschluss des Bundestags vom 8. Oktober. Sobald das Gesetz verkündet ist, tragen wir das Datum nach.
Häufige Fragen
- Ab wann gilt das neue Produkthaftungsrecht für Software?
- Für Produkte, die nach dem 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Das legt die EU-Richtlinie 2024/2853 in Artikel 2 fest, und der deutsche Gesetzentwurf übernimmt den Stichtag: Das neue Produkthaftungsgesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten, für ältere Produkte gilt das bisherige Gesetz weiter. Der Bundestag hat das Gesetz am 8. Oktober 2026 in der Fassung des Rechtsausschusses beschlossen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht nach unserem Stand vom 12. Oktober noch aus.
- Wer haftet, wenn ein KI-Assistent den fehlerhaften Code geschrieben hat?
- Hersteller ist nach dem Gesetzentwurf, wer ein Produkt selbst entwickelt oder entwickeln lässt, und wer es unter eigenem Namen anbietet. Mit welchem Werkzeug der Code entstanden ist, kommt im Gesetz nicht vor. Wer KI-geschriebene Software in Verkehr bringt, haftet also dafür wie für selbst geschriebene. Nach der Gesetzesbegründung ist reiner Quellcode keine Software im Sinne des Gesetzes, sondern Information. Wir lesen das so, dass ein Code-Vorschlag des Assistenten für sich allein kein Produkt ist. Das ist unsere Einschätzung, keine Rechtsberatung.
- Betrifft die Produkthaftung auch Software, die nur an Unternehmen verkauft wird?
- Ja, aber mit Grenzen. Ansprüche haben nur natürliche Personen. Sachen, die ausschließlich beruflich genutzt werden, und Daten, die beruflich verwendet werden, sind ausgenommen. Eine reine Buchhaltungssoftware, die Firmendaten beschädigt, löst deshalb meist keine Produkthaftung aus. Wird aber ein Mensch verletzt, etwa weil Software eine Maschine, ein Fahrzeug oder eine Anlage steuert, haftet der Hersteller auch dann, wenn der Kunde eine Firma ist.
- Kann man die Produkthaftung im Vertrag ausschließen?
- Gegenüber der geschädigten Person nicht. Paragraf 18 des Entwurfs und Artikel 15 der Richtlinie verbieten das. Regeln lässt sich aber, wer im Verhältnis der Unternehmen untereinander am Ende zahlt, etwa zwischen Ihnen und einem Zulieferer einer Softwarekomponente. Dafür sind Verträge weiterhin wichtig.
- Warum sind Sicherheitsupdates nach dem neuen Recht so wichtig?
- Solange ein Hersteller Updates selbst bereitstellen kann, behält er nach dem Entwurf die Kontrolle über das Produkt. Für die Frage, ob es fehlerhaft war, zählt dann nicht nur der Tag der Auslieferung, sondern der Zeitpunkt, zu dem es seine Kontrolle verlassen hat. Und der Einwand, der Fehler sei bei der Auslieferung noch nicht vorhanden gewesen, hilft nicht, wenn der Schaden auf fehlende Sicherheitsupdates, auf ein Update selbst oder auf verbundene Dienste zurückgeht.