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#DSGVO#Recht#Scoring#KI-Einführung#Recruiting#Mittelstand

BGH zum Schufa-Score: Was das Urteil für Firmen heißt, die mit KI vorsortieren

Der Bundesgerichtshof hat am 21. Oktober entschieden, dass schon die Berechnung eines Scorewerts eine automatisierte Entscheidung sein kann, und dass eine Pflicht zur eigenen Prüfung beim Empfänger daran nichts ändert. Alle vier Fälle kamen aus Sachsen. Wir lesen das Urteil aus Sicht von Betrieben, die Bewerbungen, Anfragen oder Kunden mit KI vorsortieren, und zeigen, was in deren Protokoll stehen sollte. Unsere Auslegung, keine Rechtsberatung.

Annett Krusch
BGH zum Schufa-Score: Was das Urteil für Firmen heißt, die mit KI vorsortieren (Mit KI erzeugtes Bild) Mit KI erzeugtes Bild. Mehr zur KI-Transparenz

Am Mittwoch, 21. Oktober, hat der Bundesgerichtshof über vier Klagen gegen die Schufa entschieden. Die Kläger wollten wissen, wie ihre Scorewerte zustande kommen. Für uns in Sachsen ist der Fall auch deshalb interessant, weil er komplett von hier kommt: Die Verfahren begannen an den Landgerichten Chemnitz, Leipzig und Görlitz und gingen über das Oberlandesgericht Dresden nach Karlsruhe.

Für die Schufa ist das Ergebnis gemischt. Ihre Revisionen hatten Erfolg, die Dresdner Urteile sind aufgehoben, soweit sie die Schufa verurteilt hatten, und die Fälle gehen zurück. Auf dem Weg dorthin hat der BGH aber Sätze geschrieben, die über Auskunfteien weit hinausreichen. Sie betreffen jeden Betrieb, der Menschen automatisch bewertet und danach handelt. Mit KI geht das heute leicht, etwa beim Sichten von Bewerbungen, beim Sortieren von Anfragen oder bei der Frage, welcher Kunde auf Rechnung kaufen darf.

Vorweg, damit es keine Missverständnisse gibt: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Was der BGH entschieden hat, geben wir mit Randnummer wieder. Was das für eigene KI-Vorsortierung heißt, ist unsere Auslegung und als solche gekennzeichnet. Die Urteile liegen inzwischen im Volltext vor, wir haben das Urteil I ZR 227/25 gelesen und nicht nur die Pressemitteilung.

Was der BGH entschieden hat

Schon die Berechnung ist eine Entscheidung. Die Schufa hatte argumentiert, ein Score, der nicht weitergegeben wird, sei ein bloßes Internum. Der BGH folgt dem nicht. Bereits die Berechnung eines Wahrscheinlichkeitswerts über eine Person, nicht erst seine Übermittlung, ist eine Entscheidung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DSGVO (Rn. 47). Dass das Scoring ausschließlich automatisiert läuft und ein Profiling ist, hat der BGH ebenfalls bestätigt (Rn. 48 bis 50).

Auskunft gibt es aber nur bei spürbaren Folgen. Art. 22 Abs. 1 DSGVO hat noch ein drittes Merkmal: Die Entscheidung muss rechtliche Wirkung entfalten oder die Person in ähnlicher Weise erheblich beeinträchtigen. Erst wenn auch das erfüllt ist, besteht der Anspruch auf Auskunft über die Logik nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO (Rn. 53 bis 57). Bei einer Auskunftei heißt das: Es muss maßgeblich vom Score abhängen, ob ein Dritter einen Vertrag mit der Person schließt, durchführt oder beendet. Daran ist das Oberlandesgericht gescheitert. Es hatte dazu keine Feststellungen getroffen (Rn. 59 bis 61).

Ob das Scoring erlaubt ist, spielt für die Auskunft keine Rolle. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die automatisierte Entscheidung zulässig ist oder nicht (Rn. 58).

Die Beweislast ist leicht gemacht. Grundsätzlich muss die betroffene Person darlegen, dass der Score maßgeblich war. Damit der Anspruch nicht leerläuft, dürfen die Anforderungen nach dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz aber nicht zu hoch sein. Es reicht, dass ein Score an ein Unternehmen ging und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung kam. Dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Score maßgeblich war, und es ist an der Schufa, diese Vermutung zu erschüttern (Rn. 67 bis 69).

Eine Prüfpflicht auf dem Papier ändert nichts. Das ist für uns der wichtigste Satz des Urteils. Die Schufa hatte eingewandt, Banken seien bei Verbraucherkrediten gesetzlich zu einer eigenen Prüfung verpflichtet. Der BGH antwortet knapp: Das Bestehen einer Pflicht zur eigenständigen Prüfung sagt über den faktischen Stellenwert solcher Bonitätsprofile nichts aus (Rn. 70).

Erklären, nicht die Formel schicken. Die Auskunft muss so verständlich sein, dass die Person nachvollziehen kann, welche ihrer Daten auf welche Art verwendet wurden. Weder eine mathematische Formel noch eine Beschreibung jedes einzelnen Rechenschritts genügt (Rn. 74). Konkret verlangt der BGH von der Schufa eine Erläuterung, nach welchen Kriterien die einzelnen Datenarten bewertet und wie sie zueinander gewichtet wurden, und dass sie auf offensichtliche Unklarheiten eingeht, etwa stark voneinander abweichende Werte (Rn. 82). Als ausreichend kann ein Gericht es nach der Rechtsprechung des EuGH auch ansehen, zu erklären, in welchem Maß andere Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätten (Rn. 74). Der pauschale Hinweis auf ein Geschäftsgeheimnis reicht nicht. Selbst wenn eines vorliegt, ist es nicht absolut geschützt, sondern muss abgewogen werden (Rn. 83).

Was das für Betriebe heißt, die mit KI vorsortieren

Ab hier ist es unsere Auslegung.

Die Schufa ist ein Sonderfall mit drei Beteiligten: Sie rechnet, ein anderer entscheidet, und die bewertete Person steht daneben. Wer selbst mit KI vorsortiert, hat diese Trennung nicht. Er rechnet und entscheidet im eigenen Haus. Die beiden Gedanken, die das Urteil tragen, passen aber genauso. Erstens fängt die Entscheidung nicht erst beim letzten Klick an, sondern schon dort, wo eine Maschine Menschen bewertet. Zweitens zählt, was diese Bewertung im Alltag tatsächlich bewirkt, und nicht, was in der Arbeitsanweisung steht.

Am deutlichsten wird das bei Bewerbungen. Angenommen, ein Bewerbermanagement-System oder ein selbstgebauter Ablauf vergibt Punkte und sortiert nach Passung, und die Personalabteilung schaut sich danach die oberen zwanzig an. Auf dem Papier entscheidet ein Mensch. Wer aber auf Platz 140 gelandet ist, wird nie angesehen, und für ihn hat die Maschine entschieden. Dass eine Absage eine Person erheblich beeinträchtigt, liegt nahe. Und mit der Beweisregel des BGH im Kopf ist die Lage unbequem: Eine Bewerbung wurde automatisch bewertet, kurz danach kam die Absage. Genau dieser zeitliche Zusammenhang hat dem BGH für die Vermutung gereicht. Ob ein Gericht das auf ein Bewerbungsverfahren überträgt, ist offen. Wir würden uns nicht darauf verlassen, dass es das nicht tut. Ob für die Vorsortierung von Bewerbungen zusätzlich die KI-Verordnung greift, ist eine eigene Frage, dazu mehr in unserem Beitrag zum Digital Omnibus.

Bei Anfragen und Kunden ist das Bild gemischter. Ein Lead-Score, der nur bestimmt, wer zuerst zurückgerufen wird, beeinträchtigt kaum jemanden erheblich. Hier wird es nach unserer Einschätzung meist am dritten Merkmal scheitern. Anders ist es, wenn derselbe Score entscheidet, ob jemand überhaupt ein Angebot bekommt, ob ein Kunde auf Rechnung kaufen darf oder ob ein Vertrag gekündigt wird. Dann ist man sehr nah an dem, was der BGH zur Schufa geschrieben hat. Und es geht nur um natürliche Personen: Der Einkäufer einer GmbH ist eine, die GmbH selbst nicht. Ein Einzelunternehmer oder Handwerksmeister, der als Person anfragt, ist wieder eine.

Was im Protokoll stehen sollte

Wenn man davon ausgeht, dass eine Person nach einer Absage Auskunft verlangen kann, ergibt sich ziemlich genau, was eine KI-Vorsortierung protokollieren muss, damit man antworten kann. Der BGH verlangt keine Formel, aber eine verständliche Erläuterung im Einzelfall. Die kann man nur geben, wenn man sie im Einzelfall festgehalten hat.

Zu jeder Bewertung gehören deshalb die Daten, die tatsächlich eingeflossen sind, und nicht nur die, die vorhanden waren. Dazu die Kriterien und ihre Gewichtung in der Fassung, die an diesem Tag galt, also die Version des Modells, der Regeln oder des Prompts. Dazu das Ergebnis mit den Merkmalen, die es am stärksten bewegt haben. Und schließlich, was danach geschah: wer die Bewertung gesehen hat, was entschieden wurde und ob der Mensch vom Vorschlag abgewichen ist.

Diesen letzten Punkt halten wir für den wichtigsten, und er ist der, den fast niemand erfasst. Aus ihm lässt sich eine einfache Zahl ziehen: Wie oft weicht der Mensch überhaupt von der Empfehlung der KI ab? Liegt die Quote über Monate bei null, ist die Bewertung faktisch maßgeblich, ganz gleich, wer am Ende klickt. Genau das ist der Gedanke aus Randnummer 70. Liegt sie spürbar darüber, hat man einen Beleg, dass die menschliche Prüfung mehr ist als eine Unterschrift. Beides ist besser als nicht zu wissen.

Wer schon ein Protokoll für einen Chatbot führt, kann darauf aufbauen. Welche Felder dort hineingehören und was man besser nicht speichert, beschreiben wir im Beitrag Audit-Trail für KI-Chatbots. Wie man ein Protokoll so baut, dass es im Streitfall auch hält, steht in Beweisen Sie, dass Ihre KI das entschieden hat.

Wie wir es selbst halten

Unser Lead-Assistent sortiert Anfragen, die über eine Website kommen. Er fragt die nötigen Angaben ab und legt sie geordnet ab. Was mit einer Anfrage passiert, entscheidet ein Mensch. Nach dem Urteil würden wir diesen Satz nicht mehr allein stehen lassen. Zu ihm gehört ein Protokoll, das zeigt, wie der Assistent eine Anfrage eingeordnet hat und was der Mensch danach getan hat, und ein Blick auf die Abweichungsquote einmal im Quartal. Das kostet eine Abfrage und beantwortet die Frage, die ein Gericht nach diesem Urteil zuerst stellen würde.

Was noch offen ist

Die vier Fälle gehen an das Oberlandesgericht Dresden zurück. Dort müssen die Kläger ihre Anträge genauer fassen, und das Gericht muss klären, ob die Scores für Vertragsentscheidungen tatsächlich maßgeblich waren. Ob die Kläger am Ende Auskunft bekommen, steht also noch nicht fest. Die Grundsätze, die der BGH dafür aufgestellt hat, stehen dagegen.

Wenn Sie in Ihrem Betrieb Bewerbungen, Anfragen oder Kunden mit KI vorsortieren und wissen wollen, ob Ihre Protokolle eine Auskunft tragen würden, sprechen Sie uns an. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zu einer Anwältin oder einem Anwalt für Datenschutzrecht, die technische Grundlage dafür können wir bauen.

Quellen

Alle abgerufen am 24.10.2026.

Stand: 24. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Die Übertragung auf eigene KI-Vorsortierung ist unsere Auslegung. Wenn das Oberlandesgericht Dresden neu entscheidet, ergänzen wir den Beitrag.

Häufige Fragen

Was hat der BGH am 21. Oktober 2026 zur Schufa entschieden?
Der I. Zivilsenat hat in vier Verfahren (I ZR 227/25 bis I ZR 230/25) entschieden, dass die automatisierte Berechnung eines Scorewerts eine Entscheidung im Sinn von Art. 22 Abs. 1 DSGVO ist. Einen Anspruch auf Auskunft über die dahinterstehende Logik nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h DSGVO gibt es aber nur, wenn die Entscheidung den Betroffenen auch erheblich beeinträchtigt, etwa weil ein Dritter seine Vertragsentscheidung maßgeblich vom Score abhängig macht. Die Urteile des Oberlandesgerichts Dresden wurden aufgehoben, soweit sie die Schufa verurteilt hatten, und die Fälle gehen dorthin zurück.
Wer muss beweisen, dass der Score maßgeblich war?
Grundsätzlich die betroffene Person. Der BGH senkt die Hürde aber deutlich: Es reicht, darzulegen, dass ein Scorewert an ein Unternehmen übermittelt wurde und es in zeitlichem Zusammenhang damit zu einer nachteiligen Entscheidung kam. Dann spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Score beruht. Erschüttern muss diese Vermutung dann die Auskunftei.
Hilft es, wenn ein Mensch die KI-Empfehlung noch einmal prüft?
Nur, wenn diese Prüfung tatsächlich etwas ändern kann. Der BGH schreibt, dass eine Pflicht zur eigenständigen Prüfung nichts über den faktischen Stellenwert eines Scores aussagt. Wir lesen das so: Entscheidend ist, was im Betrieb wirklich passiert, nicht was in der Arbeitsanweisung steht. Das ist unsere Auslegung, keine Rechtsberatung.
Muss ich bei einer Auskunft meinen Algorithmus offenlegen?
Eine Formel allein reicht nach dem Urteil gerade nicht. Verlangt ist eine verständliche Erläuterung, welche Daten der Person auf welche Art verwendet wurden, nach welchen Kriterien bewertet und wie die Kriterien zueinander gewichtet wurden. Den Einwand des Geschäftsgeheimnisses hat der BGH nicht als absoluten Schutz gelten lassen. Dann muss abgewogen werden.
Gilt das Urteil auch für KI, die Bewerbungen vorsortiert?
Das Urteil betrifft eine Auskunftei, die Scores an Dritte gibt. Die Grundsätze dahinter, also dass schon die Berechnung eine Entscheidung sein kann und dass der faktische Stellenwert zählt, lassen sich nach unserer Auslegung auf eigene KI-Vorsortierung übertragen, wenn sie natürliche Personen bewertet und die Ergebnisse den weiteren Weg tatsächlich bestimmen. Ob das im Einzelfall so ist, sollte eine Anwältin oder ein Anwalt prüfen.

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