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K Krynex Labs
Werkzeug

KI-Kennzeichnung.
Der passende Hinweis zum Kopieren.

Wählen Sie, was Sie mit KI machen und wo der Hinweis stehen soll. Sie bekommen Textvorschläge auf Deutsch und auf Wunsch auf Englisch, den passenden Absatz von Art. 50 mit Geltungsdatum und einen technischen Hinweis für HTML und Metadaten.

Stand: 03.11.2026. Rechtsgrundlage: Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689, geändert durch die Verordnung (EU) 2026/1744.

Orientierung, keine Rechtsberatung. Die Texte sind Vorschläge. Passen Sie Platzhalter in eckigen Klammern an. Ihre Eingaben bleiben im Browser.
01 · Was setzen Sie ein?
02 · Wo soll der Hinweis stehen?
03 · Angaben für die Texte

Alles läuft im Browser. Wir senden nichts an einen Server und speichern nichts.

Rechtsgrundlage
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Verpflichtet
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Gilt
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Hinweistexte zum Kopieren
Technik: HTML und Metadaten

Welcher Absatz wann greift

Absatz Fall Wer Gilt
Abs. 1KI-System spricht direkt mit MenschenAnbieterseit 02.08.2026
Abs. 2Maschinenlesbare Markierung synthetischer Audio-, Bild-, Video- und TextinhalteAnbieterseit 02.08.2026; Altsysteme bis 02.12.2026
Abs. 3Emotionserkennung, biometrische KategorisierungBetreiberseit 02.08.2026
Abs. 4 Unterabs. 1Deepfakes in Bild, Ton, VideoBetreiberseit 02.08.2026
Abs. 4 Unterabs. 2KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem InteresseBetreiberseit 02.08.2026
Abs. 5Spätestens bei erster Interaktion oder Aussetzung, klar, eindeutig, barrierefreibeideseit 02.08.2026

Geltungsbeginn nach Art. 113 Unterabs. 2: 02.08.2026. Übergang für Abs. 2 nach Art. 111 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744. „Anbieter“ ist, wer ein KI-System unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3), „Betreiber“, wer es beruflich in eigener Verantwortung verwendet (Art. 3 Nr. 4).

So entstehen die Texte

Jede Kombination aus Fall und Ort hat feste Textbausteine. Sie nennen, was KI macht, und bei Chatbot und Telefon ausdrücklich, dass kein Mensch antwortet. Wir halten die Sätze kurz, weil Art. 50 Abs. 5 einen klaren und eindeutigen Hinweis verlangt und weil ein Satz, der nicht gelesen wird, nichts offenlegt.

Grenzen

  • Der Generator prüft nicht, ob Ihr Inhalt im Einzelfall ein Deepfake ist oder ob eine Ausnahme greift.
  • Plattformen wie soziale Netzwerke haben eigene Kennzeichnungsfunktionen und Regeln. Nutzen Sie diese zusätzlich.
  • Andere Pflichten bleiben daneben bestehen, etwa Informationen nach der DSGVO, wenn ein Telefonat aufgezeichnet oder ausgewertet wird.

Was es von der Kommission schon gibt

  • Praxisleitfaden zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte (Code of Practice), endgültige Fassung veröffentlicht am 10.06.2026. Er hat einen Teil für Anbieter (Markierung und Erkennung, Abs. 2) und einen für Betreiber (Kennzeichnung von Deepfakes und Texten, Abs. 4). Die Unterzeichnung ist freiwillig. Zur Seite der Kommission
  • Leitlinien zu den Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber, veröffentlicht am 20.07.2026. Zu den Leitlinien
  • EU-Icons für KI-generierte und KI-veränderte Inhalte. Die Nutzung ist freiwillig und ohne Namensnennung erlaubt, ersetzt aber nicht die Pflicht aus Art. 50. Zu den Icons

Praxisbeispiel: wie wir es auf krynexlabs.de machen

Alle Titelbilder dieser Website sind mit KI erzeugt. Gekennzeichnet werden sie nach einer einfachen Frage: Könnte das Bild für echt gehalten werden? Die Antwort steht für jedes Bild in einer einzigen Liste im Quellcode, ergänzt um eine zweite Liste mit dokumentierten Grenzfällen, die wir bewusst nicht kennzeichnen. Bilder auf der ersten Liste tragen sichtbar das EU-Icon und einen Zusatz im Alternativtext, damit auch Screenreader den Hinweis vorlesen. Zusätzlich steht in jedem Titelbild der IPTC-Wert trainedAlgorithmicMedia in den XMP-Metadaten.

Warum kein C2PA? Die Originale aus dem Bildgenerator tragen ein signiertes C2PA-Manifest. Es gilt aber nur für die unveränderte Datei. Nach Zuschnitt und Umwandlung ins WebP-Format würde jede Prüfung das Bild als verändert melden. Ein eigenes Manifest bräuchte ein eigenes Signaturzertifikat. Bis dahin ist das unsignierte IPTC-Feld die ehrliche maschinenlesbare Angabe. Was wo gekennzeichnet ist, steht auf unserer Seite KI-Transparenz.

Weiterlesen

Alles auf einmal prüfen lassen

Mit dem Kennzeichnungs-Check gehen wir Website, Chatbot, Telefon und Social-Media-Kanäle durch und sagen Ihnen, wo ein Hinweis fehlt und wo keiner nötig ist.

Häufige Fragen

▸Seit wann gilt die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50?

Seit dem 02.08.2026, dem allgemeinen Geltungsbeginn der KI-Verordnung. Die Verordnung (EU) 2026/1744 hat daran nichts verschoben. Sie gibt nur Anbietern generativer Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, bis zum 02.12.2026 Zeit für die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2.

▸Muss ich jedes KI-Bild kennzeichnen?

Nach dem Wortlaut von Art. 50 Abs. 4 trifft die Offenlegungspflicht des Betreibers Bild-, Ton- und Videoinhalte, die ein Deepfake sind, also echten Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden (Art. 3 Nr. 60). Eine offensichtliche Illustration fällt nicht darunter. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, beschreiben die Leitlinien der Kommission. Im Zweifel kennzeichnen kostet wenig.

▸Reicht ein Hinweis im Impressum oder in der Datenschutzerklärung?

Als alleiniger Hinweis nach unserer Lesart nicht. Art. 50 Abs. 5 verlangt, dass die Information spätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung klar und eindeutig bereitgestellt wird. Das Impressum ist dafür der falsche Ort, es ergänzt den Hinweis am Inhalt oder im Chat, ersetzt ihn aber nicht.

▸Reichen Metadaten wie IPTC oder C2PA?

Für Anbieter generativer Systeme sind maschinenlesbare Markierungen der Kern von Art. 50 Abs. 2. Für die Offenlegung gegenüber Menschen nach Abs. 4 reichen sie nach unserer Lesart nicht, denn Metadaten sieht beim Betrachten niemand. Sinnvoll ist beides: sichtbarer Hinweis und Metadaten.

▸Gibt es einen offiziellen Leitfaden der EU-Kommission?

Ja. Der Praxisleitfaden (Code of Practice) zur Kennzeichnung KI-erzeugter Inhalte wurde am 10.06.2026 in seiner endgültigen Fassung veröffentlicht, die Leitlinien der Kommission zu den Transparenzpflichten am 20.07.2026. Beide sind freiwillige Hilfen, die Pflicht selbst steht in Art. 50. Dazu hat die Kommission EU-Icons veröffentlicht, deren Nutzung freiwillig ist.

Quellen (abgerufen am 03.11.2026)