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K Krynex Labs

Checkliste · KI-Verordnung · Hochrisiko

Aufzeichnung und Aufsicht: Artikel 12 und 14

Dreizehn Punkte aus der KI-Verordnung, jeder mit der Stelle, an der er steht. Wir haben nichts hinzugedichtet: was nicht im Wortlaut steht, steht hier nicht.

Aufzeichnung: was das System können muss

Anforderung an das Hochrisiko-KI-System, umzusetzen vom Anbieter

01

Automatisch aufzeichnen, über den ganzen Lebenszyklus

Die Technik muss die automatische Aufzeichnung von Ereignissen während des Lebenszyklus des Systems ermöglichen.

Art. 12 Abs. 1

02

Die richtigen Ereignisse aufzeichnen

Aufgezeichnet wird, was hilft, Risikosituationen und wesentliche Änderungen zu erkennen, die Beobachtung nach dem Inverkehrbringen zu erleichtern und den Betrieb durch den Betreiber zu überwachen.

Art. 12 Abs. 2 Buchst. a bis c

03

Sonderfall biometrische Fernidentifizierung

Hier mindestens: Beginn und Ende jeder Verwendung, die Referenzdatenbank, die Eingabedaten mit Treffer und wer die Ergebnisse überprüft hat.

Art. 12 Abs. 3

04

Mindestens sechs Monate aufbewahren

Der Anbieter bewahrt die automatisch erzeugten Protokolle auf, soweit sie seiner Kontrolle unterliegen, für einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, sofern anderes Recht nichts anderes vorsieht.

Art. 19 Abs. 1

Menschliche Aufsicht: was das System zulassen muss

Anforderung an das Hochrisiko-KI-System, umzusetzen vom Anbieter, teils durch den Betreiber

05

Wirksam beaufsichtigbar, während es verwendet wird

Natürliche Personen müssen das System während der Verwendung wirksam beaufsichtigen können, auch mit geeigneten Werkzeugen einer Mensch-Maschine-Schnittstelle.

Art. 14 Abs. 1

06

Angemessen zu Risiko, Autonomie und Einsatz

Die Aufsichtsmaßnahmen sind vom Anbieter festgelegt und entweder ins System eingebaut oder zur Umsetzung durch den Betreiber geeignet, oder beides.

Art. 14 Abs. 3

07

Verstehen, Bias kennen, richtig deuten

Die Aufsichtsperson kann Fähigkeiten und Grenzen verstehen, Anomalien erkennen, sich des Automatisierungsbias bewusst bleiben und die Ausgabe richtig interpretieren.

Art. 14 Abs. 4 Buchst. a bis c

08

Nicht verwenden, übergehen, rückgängig machen

Sie kann im Einzelfall beschließen, das System nicht zu verwenden oder seine Ausgabe außer Acht zu lassen, außer Kraft zu setzen oder rückgängig zu machen.

Art. 14 Abs. 4 Buchst. d

09

Eingreifen und anhalten

Sie kann in den Betrieb eingreifen oder ihn mit einer „Stopptaste“ oder einem ähnlichen Verfahren unterbrechen, sodass das System in einem sicheren Zustand zum Stillstand kommt.

Art. 14 Abs. 4 Buchst. e

Was der Betreiber selbst tun muss

Pflichten des Unternehmens, das ein Hochrisiko-KI-System einsetzt

10

Aufsicht an geeignete Personen übertragen

Natürlichen Personen mit der erforderlichen Kompetenz, Ausbildung und Befugnis, mit der nötigen Unterstützung.

Art. 26 Abs. 2

11

Betrieb überwachen und bei Risiko handeln

Den Betrieb anhand der Betriebsanleitung überwachen. Bei Grund zur Annahme eines Risikos Anbieter oder Händler und Marktüberwachung unverzüglich informieren und die Verwendung aussetzen; schwerwiegende Vorfälle melden.

Art. 26 Abs. 5

12

Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren

Die automatisch erzeugten Protokolle, soweit sie eurer Kontrolle unterliegen, für einen angemessenen Zeitraum von mindestens sechs Monaten, sofern anderes Recht nichts anderes bestimmt.

Art. 26 Abs. 6

13

Beschäftigte vorher informieren

Wer als Arbeitgeber ein Hochrisiko-KI-System am Arbeitsplatz einsetzt, informiert vorher die Arbeitnehmervertreter und die betroffenen Beschäftigten.

Art. 26 Abs. 7

Was diese Liste nicht ist: eine Rechtsberatung. Sie fasst den Wortlaut zusammen; maßgeblich ist der Text selbst: Verordnung (EU) 2024/1689 und Verordnung (EU) 2026/1744.

Am Wortlaut geprüft am 30. Oktober 2026, deutsche Fassung im Amtsblatt der EU. Artikel 26 steht hier, weil er sagt, was der Betreiber selbst tun muss.

Häufige Fragen

Ab wann gelten Artikel 12 und 14? +

Beide stehen in Kapitel III Abschnitt 2 der KI-Verordnung, Artikel 26 in Abschnitt 3. Diese Abschnitte gelten nach Artikel 113 Absatz 3 Buchstabe c, in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1744, ab dem 2. Dezember 2027 für Hochrisiko-KI-Systeme nach Artikel 6 Absatz 2 und Anhang III und ab dem 2. August 2028 für solche nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I. Ursprünglich war der 2. August 2026 vorgesehen.

Hat der Digital Omnibus die Artikel 12 und 14 geändert? +

Nein. Die Verordnung (EU) 2026/1744 ändert den Geltungsbeginn, nicht den Wortlaut der Artikel 12, 14, 19 und 26. Sie wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt veröffentlicht und trat am dritten Tag danach in Kraft, also am 27. Juli 2026.

Gilt das für jeden KI-Agenten? +

Nein, nur für Hochrisiko-KI-Systeme. Ob ein Einsatz dazugehört, ergibt sich aus Artikel 6 und den Anhängen I und III. Diese Einstufung ist der erste Schritt, und sie gehört zu jemandem mit Zulassung, wenn sie knapp ausfällt.

Was davon übernimmt AgentGuard? +

Den technischen Teil: jede gemeldete Aktion wird automatisch aufgezeichnet, verkettet und signiert, nichts wird von selbst gelöscht, und in der Stufe Aufsicht kann ein Mensch vorher freigeben, ablehnen oder einen Agenten mit dem Not-Aus anhalten. Nicht übernehmen kann AgentGuard die Einstufung, die Betriebsanleitung, die Auswahl und Schulung der Aufsichtspersonen, die Information der Beschäftigten und Meldungen an Behörden.

Die Liste an eurem Aufbau durchgehen

Schreibt uns, welche Agenten oder KI-Systeme ihr einsetzt. Wir sagen euch, welche Punkte bei euch technisch offen sind, und was davon eine Frage für eure Rechtsberatung ist.

Weiter: AgentGuard, Prüfen statt glauben, Live-Demo.