Online-Shops ab 27. September 2026: die neue Gewährleistungs-Mitteilung und das Ende von „umweltfreundlich“ ohne Beleg
Am 27. September 2026 treten zwei Gesetze in Kraft, die jeden Online-Shop betreffen. Im BGB und EGBGB kommt die einheitliche EU-Mitteilung zur gesetzlichen Gewährleistung, im UWG das Verbot allgemeiner Umweltaussagen ohne Nachweis. Was genau gilt, was viele Zusammenfassungen falsch darstellen, und warum KI-geschriebene Produkttexte jetzt geprüft werden sollten.
Mit KI erzeugtes Bild. Mehr zur KI-TransparenzDie kurze Antwort zuerst. Am Sonntag, 27. September 2026, treten zwei Gesetze in Kraft, die jeden Online-Shop betreffen, der an Verbraucher verkauft. Beide setzen dieselbe EU-Richtlinie um, die Richtlinie (EU) 2024/825 zur „Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“.
Das erste ändert BGB und EGBGB. Shops müssen dann mit einer einheitlichen EU-Grafik auf die gesetzliche Gewährleistung hinweisen, und wenn ein Hersteller eine lange Haltbarkeitsgarantie gibt, muss die kurz vor der Bestellung stehen. Das zweite ändert das UWG. Wer „umweltfreundlich“, „grün“ oder „klimafreundlich“ schreibt, ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen zu können, handelt dann stets unzulässig. Eine Abwägung im Einzelfall gibt es für diese Fälle nicht mehr.
Der zweite Teil trifft Betriebe, die ihre Produkttexte mit KI schreiben, stärker als gedacht. Dazu unten ein kleiner eigener Test.
Grundlage für diesen Text sind ausschließlich die amtlichen Fassungen: das Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 28, das Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 43, die Richtlinie (EU) 2024/825 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 im Amtsblatt. Ein Hinweis zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de zeigte am 24. September 2026 bei § 312j BGB noch die alte Fassung. Die Änderung steht bisher nur im Bundesgesetzblatt.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er zeigt, was im Gesetz steht, damit Sie die richtigen Fragen an Ihre Rechtsberatung oder Ihren Shop-Anbieter stellen können.
Teil 1: Gewährleistung sichtbar machen
Was im Gesetz steht
Das Gesetz vom 3. Februar 2026 ändert Art. 246a EGBGB, also die Liste der Informationen, die ein Shop vor dem Vertragsschluss geben muss. Nach Art. 10 Abs. 3 gilt dieser Teil ab dem 27. September 2026. Die neue Nummer 11 verlangt den Hinweis auf
„das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für Waren und seine wichtigsten Elemente, einschließlich seiner Mindestdauer von zwei Jahren, in hervorgehobener Weise unter Verwendung der harmonisierten Mitteilung nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960“.
Neu ist also nicht die Gewährleistung selbst, sondern wie Sie darauf hinweisen: mit einer festen Grafik, die die EU-Kommission vorgibt. Die Durchführungsverordnung gilt laut ihrem Art. 3 ebenfalls ab dem 27. September 2026. Zur Grafik steht in Anhang I:
- „Keines der Elemente der harmonisierten Mitteilung ist editierbar.“ Sie dürfen sie also nicht in Ihrem Design nachbauen oder umformulieren.
- Sie hat einen QR-Code, der zum Abschnitt über das gesetzliche Gewährleistungsrecht im EU-Portal „Ihr Europa“ führt.
- „Bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Fernabsatzverträgen muss die harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht farbig (RGB) sein.“ Auch die Farbwerte sind festgelegt.
Die Vorlage selbst finden Sie im Anhang der Verordnung im Amtsblatt der EU.
Die Haltbarkeitsgarantie des Herstellers
Die zweite neue Pflicht ist Nummer 11a. Sie greift nur, wenn der Hersteller eine gewerbliche Haltbarkeitsgarantie gibt, und nur unter drei Bedingungen: für die gesamte Ware, ohne zusätzliche Kosten und für mehr als zwei Jahre. Außerdem muss der Hersteller Ihnen diese Information zur Verfügung stellen. Dann müssen Sie auf die Garantie, ihre Dauer und das gesetzliche Gewährleistungsrecht hinweisen, und zwar mit der harmonisierten Kennzeichnung nach Anhang II der Verordnung. In dieser Kennzeichnung tragen Sie die Jahre, den Herstellernamen und die Modellkennung ein, der Rest ist fest.
Was viele Zusammenfassungen falsch darstellen
§ 312j Abs. 2 BGB regelt, welche Informationen unmittelbar vor der Bestellung stehen müssen, also direkt vor dem Button „zahlungspflichtig bestellen“. Das Gesetz ändert dort nur eine Nummernliste:
„In § 312j Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 1, 5 bis 7, 8, 14 und 15“ durch die Angabe „Nummer 1, 5 bis 8, 11a, 14 und 15“ ersetzt.“
Neu vor dem Button ist also Nummer 11a, die Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Die allgemeine Gewährleistungs-Mitteilung nach Nummer 11 steht nicht in dieser Liste. Sie gehört zu den vorvertraglichen Informationen, die „in hervorgehobener Weise“ mit der EU-Grafik erfolgen müssen, aber das Gesetz schreibt für sie nicht die Stelle direkt vor dem Button vor. Wer in Ihrem Shop welche Grafik wo zeigt, sollten Sie mit Ihrem Shop-Anbieter und Ihrer Rechtsberatung festlegen.
Was sonst in der Liste dazukommt
Der Vollständigkeit halber, weil es in Produktseiten landen kann: Nummer 10 nennt jetzt „sofern verfügbar, umweltfreundlicher Liefermöglichkeiten“. Nummer 11c verlangt bei Waren mit digitalen Elementen die Mindestdauer der Softwareaktualisierungen, sofern der Hersteller sie Ihnen mitteilt. Die neuen Nummern 20 und 21 betreffen den Reparierbarkeitswert und Informationen zu Ersatzteilen und Reparatur, jeweils nur, wenn es sie gibt oder der Hersteller sie Ihnen gibt.
Teil 2: Umweltaussagen im UWG
Was ab dem 27. September stets unzulässig ist
Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG gilt nach seinem Art. 2 ab demselben Tag. Es erweitert den Anhang des UWG. Für diesen Anhang gilt § 3 Abs. 3 UWG: „Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.“ Für einen Shop sind vor allem diese neuen Nummern wichtig:
| Nummer | Was verboten ist |
|---|---|
| 2a | ein Nachhaltigkeitssiegel anbringen, „das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“ |
| 4a | eine allgemeine Umweltaussage, „wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann“ |
| 4b | eine Umweltaussage zum ganzen Produkt, die nur für einen Teil stimmt |
| 4c | Aussagen, die auf Kompensation von Treibhausgasen beruhen und dem Produkt eine neutrale, verringerte oder positive Wirkung zuschreiben |
| 10a | gesetzliche Pflichten als Besonderheit des eigenen Angebots darstellen |
Ein selbst entworfenes „Grün geprüft“-Logo fällt unter 2a. „Klimaneutral durch Kompensation“ fällt unter 4c. „Frei von“ einem Stoff, der in der ganzen Produktkategorie ohnehin verboten ist, kann unter 10a fallen.
Was eine „allgemeine Umweltaussage“ ist
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG n. F. definiert sie als Umweltaussage, „bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist“. Welche Wörter gemeint sind, zählt Erwägungsgrund 9 der Richtlinie auf:
„umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“, „biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen.
Eine „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG n. F. eine Leistung im Einklang mit dem EU-Umweltzeichen, mit offiziell anerkannten Umweltzeichen nach DIN EN ISO 14024 Typ I oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem Unionsrecht. Ein Werbeversprechen des Lieferanten reicht dafür nicht.
Erlaubt bleibt die konkrete, belegte Aussage, deren Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht. „Verpackung zu 80 % aus Recyclingpapier“ ist etwas anderes als „umweltfreundliche Verpackung“, vorausgesetzt, die 80 % stimmen und Sie können es belegen.
Wer das durchsetzt
Das realistische Risiko für einen Shop ist die Abmahnung. Nach § 8 Abs. 3 UWG können unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände Unterlassung verlangen. Die hohen Bußgelder des § 19 UWG, bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes, gelten nur für „weitverbreitete Verstöße“ nach der EU-Verordnung 2017/2394, also für grenzüberschreitende Fälle, in denen Behörden mehrerer Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.
Teil 3: Was KI in Produkttexte schreibt
Viele Shops lassen Produktbeschreibungen inzwischen von KI entwerfen. Wir wollten wissen, ob die Modelle von sich aus genau die Wörter verwenden, die ab dem 27. September heikel sind. Also haben wir es ausprobiert.
So haben wir getestet. Am 24. September 2026 haben wir drei frei verfügbare Modelle über OpenRouter gebeten, Produktbeschreibungen für fünf Alltagsprodukte zu schreiben: eine Trinkflasche aus Edelstahl, ein Flüssigwaschmittel, ein T-Shirt aus Baumwolle, Kaffeebohnen und einen Stapelturm aus Holz für Kleinkinder. Die Modelle waren Nemotron 3 Ultra von Nvidia, GLM 5.2 von Z.ai und Gemma 4 31B von Google. Der Prompt enthielt kein Wort zur Umwelt, nur das Produkt und die Bitte um etwa 80 verkaufsstarke Wörter. Von 15 Anfragen kamen 9 Texte zurück, die übrigen lehnten die kostenlosen Zugänge wegen Überlastung ab. Das ist eine Stichprobe, keine Studie.
Was wir erwartet haben: Wörter wie „umweltfreundlich“ oder „ökologisch“. Davon stand in keinem der 9 Texte eines. Die Beispielliste der Richtlinie traf also nicht.
Was wir gefunden haben: In 5 von 9 Texten stehen Umwelt- oder Sozialaussagen, und keine davon stammt aus unseren Angaben.
- „Nachhaltig, stylisch & spülmaschinengeeignet“ bei der Trinkflasche (Nemotron), dazu „ein nachhaltiger Ersatz für Plastikflaschen“ (Gemma).
- „gut für die Umwelt und Ihren Geldbeutel“ beim Waschmittel (Nemotron).
- „Fair produziert“ beim T-Shirt (Nemotron).
- „aus 100 % FSC-zertifiziertem Holz“ beim Stapelturm (Nemotron).
Die ersten beiden sind allgemeine Aussagen, bei denen die Spezifizierung fehlt. Die letzten beiden sind schlimmer. Sie behaupten eine Zertifizierung und eine Produktionsweise, die niemand genannt hat. Steht das so im Shop und stimmt nicht, geht es nicht mehr um „umweltfreundlich“, sondern um eine unwahre Angabe über wesentliche Merkmale, und die ist nach § 5 UWG schon heute irreführend.
Das eigentliche Muster zeigt sich über die Umwelt hinaus. In 8 von 9 Texten stehen konkrete Eigenschaften, die wir nicht vorgegeben haben: „24 Stunden kalt oder 12 Stunden heiß“, „BPA-frei“, „Dermatologisch getestet“, „entfernt Flecken schon bei 20 °C“, „100 % ringgesponnene Baumwolle“, „schadstofffrei lackierte Ringe“. Das klingt nach Produktdaten. Es sind keine. Die Modelle füllen die Lücke mit dem, was für solche Produkte typisch klingt.
Die Lehre daraus ist keine Wortliste. Eine Suche nach „umweltfreundlich“ hätte in unserem Test nichts gefunden. Was hilft, ist ein Abgleich: Jede Eigenschaft im Text muss in den Produktdaten stehen, die Sie der KI gegeben haben. Alles andere fliegt raus oder wird belegt.
Was Sie bis Sonntag tun können
- Shop-Anbieter fragen, ob und wie das System die harmonisierte Gewährleistungs-Mitteilung und die Haltbarkeits-Kennzeichnung einbindet. Die Grafik darf nicht verändert werden, es geht also um Einbindung, nicht um Gestaltung.
- Hersteller-Daten prüfen: Welche Ihrer Produkte haben eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren, ohne Aufpreis, für die ganze Ware? Nur für diese brauchen Sie die Kennzeichnung vor dem Bestell-Button.
- Produkttexte durchsuchen nach den Begriffen aus der Liste oben, dazu nach „klimaneutral“, „CO2-neutral“, „nachhaltig“, „fair“ und nach jedem Siegel- oder Zertifikatsnamen. Jeder Treffer braucht entweder einen Nachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG, eine konkrete belegte Angabe oder muss raus. Bei KI-geschriebenen Texten zusätzlich jede konkrete Eigenschaft gegen Ihre Produktdaten halten, siehe unser Test.
- Siegel und Logos prüfen: Jedes Nachhaltigkeitssiegel braucht ein Zertifizierungssystem oder eine staatliche Festsetzung. Eigene Siegel entfernen.
- KI-Anweisung anpassen: Schreiben Sie in den Prompt für Produkttexte ausdrücklich, dass keine Umwelt- oder Nachhaltigkeitseigenschaften genannt werden dürfen, die nicht in den gelieferten Produktdaten stehen. Und prüfen Sie trotzdem vor dem Veröffentlichen, denn eine Anweisung ist keine Garantie.
Wenn Sie Ihre Produkttexte automatisiert erstellen oder prüfen lassen wollen, mit festen Regeln statt nur einer Bitte im Prompt, sprechen Sie uns an. Wie man KI-Texte im Betrieb sauber prüft, erklären wir auch im Kurs „Online-Shop mit KI“ der Vektor-Akademie.
Stand: 24. September 2026. Keine Rechtsberatung. Alle Zitate aus den amtlichen Fassungen im Bundesgesetzblatt und im Amtsblatt der EU.
Häufige Fragen
- Was ändert sich am 27. September 2026 für Online-Shops?
- Zwei Gesetze treten in Kraft, beide setzen die EU-Richtlinie 2024/825 um. Das Gesetz vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) ändert BGB und EGBGB: Shops müssen auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht in hervorgehobener Weise mit der einheitlichen EU-Mitteilung hinweisen, und eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers von mehr als zwei Jahren muss unmittelbar vor der Bestellung stehen. Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG vom 12. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43) verbietet unter anderem allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene anerkannte hervorragende Umweltleistung.
- Muss die Gewährleistungs-Mitteilung direkt über den Bestell-Button?
- Nach dem Gesetzeswortlaut nicht. § 312j Abs. 2 BGB listet die Angaben, die unmittelbar vor der Bestellung stehen müssen, und die allgemeine Gewährleistungs-Mitteilung (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB) steht nicht in dieser Liste. Neu in der Liste ist nur Nr. 11a, die Haltbarkeitsgarantie des Herstellers. Die Gewährleistungs-Mitteilung gehört zu den vorvertraglichen Informationen und muss in hervorgehobener Weise mit der EU-Grafik erfolgen. Wo genau sie im Shop am besten sitzt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
- Darf ich „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ noch in Produkttexte schreiben?
- Allgemeine Umweltaussagen wie „umweltfreundlich“, „grün“, „ökologisch“ oder „klimafreundlich“ sind ab 27. September 2026 gegenüber Verbrauchern stets unzulässig, wenn Sie keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen können, etwa über das EU-Umweltzeichen oder ein offiziell anerkanntes Umweltzeichen nach ISO 14024 Typ I. Erlaubt bleibt eine konkrete, belegte Angabe, deren Spezifizierung klar und hervorgehoben auf demselben Medium steht. „Nachhaltig“ steht nicht wörtlich in der Beispielliste der Richtlinie, zählt aber zu den ähnlichen Aussagen, wenn es eine positive Umweltwirkung suggeriert.
- Ist „klimaneutral“ ab 27. September 2026 verboten?
- Wenn die Aussage auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht, ja. Nummer 4c im Anhang des UWG erklärt Aussagen für stets unzulässig, die sich auf Kompensation gründen und nach denen ein Produkt neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.
- Was passiert bei einem Verstoß?
- Das realistische Risiko für einen Shop ist die Abmahnung. Unterlassungsansprüche nach § 8 UWG haben unter anderem Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände und Verbraucherverbände. Die Bußgelder nach § 19 UWG gelten nur für weitverbreitete Verstöße im Sinne der EU-Verordnung über die Zusammenarbeit der Verbraucherschutzbehörden, also für grenzüberschreitende Fälle, nicht für den einzelnen kleinen Shop.
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