# Altbatterien ab 9.12.2026 gefährlich: neue Abfallschlüssel

> Ab 9.12.2026 werden fast alle Altbatterien gefährlicher Abfall (Beschluss EU 2025/934). Alte und neue Schlüssel im Vergleich, Stand AVV, Prüfliste.

Quelle: https://www.krynexlabs.de/blog/altbatterien-gefaehrlicher-abfall-9-dezember-2026/
Stand: 2026-10-27
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#Kreislaufwirtschaft#Abfallverzeichnis#AVV#Altbatterien#Lithium-Akkus#Gefährliche Abfälle#Entsorgung

# Altbatterien ab 9. Dezember gefährlich: neue Abfallschlüssel

Ab dem 9. Dezember 2026 gelten im europäischen Abfallverzeichnis neue Schlüssel für Altbatterien, und fast alle davon tragen ein Sternchen. Lithium-Akkus und Alkali-Batterien werden gefährlicher Abfall. Wir haben den Delegierten Beschluss (EU) 2025/934 samt Berichtigung im Amtsblatt gelesen, das Datum geklärt, die alten und neuen Schlüssel nebeneinandergelegt und aufgeschrieben, was Containerdienste, Wertstoffhöfe und Werkstätten bis dahin in ihrer Software und ihren Papieren ändern sollten.

[Annett Krusch](https://www.krynexlabs.de/ueber-uns/) 27\. Oktober 2026

 

Am 9. Dezember 2026 ändert sich für jeden, der Altbatterien sammelt, befördert, sortiert oder behandelt, der Abfallschlüssel. Für die meisten heißt das auch: Was bisher nicht gefährlich war, trägt dann ein Sternchen. Lithium-Akkus bekommen einen eigenen Schlüssel, Alkali-Batterien werden gefährlicher Abfall, und der alte Sammelschlüssel für „andere Batterien und Akkumulatoren“ verschwindet.

Das klingt nach einer Verwaltungsübung. Wer einmal versucht hat, einen Abfallschlüssel in einer laufenden Entsorgungssoftware zu ersetzen, weiß, dass es keine ist. An einem Schlüssel hängen Genehmigung, Nachweis, Preisliste, Behälter, Wiegeschein und Statistik.

## Zuerst das Datum: 9. Dezember, nicht 19. Dezember

Rechtsgrundlage ist der **Delegierte Beschluss (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025**. Er ändert das europäische Abfallverzeichnis in der Entscheidung 2000/532/EG und steht im Amtsblatt vom 20. Mai 2025. In Art. 2 stand ursprünglich: „Er gilt ab dem 9. November 2026.“ Am 19. August 2025 hat die Kommission das im Amtsblatt berichtigt. Seitdem heißt es dort wörtlich: **„Er gilt ab dem 9. Dezember 2026.“**

Wer sich gerade einliest, stößt auf zwei Daten. Die Pressemitteilung des Bundesumweltministeriums zur Anhörung, der Referentenentwurf selbst und die Umschlüsselungshilfe der LAGA nennen den 9. Dezember. Die Entwurfsseite des Ministeriums nennt den 19. Dezember 2026. Im Beschluss, in der Berichtigung und im Entwurfstext steht der 19. nirgends. Wir halten ihn für einen Tippfehler auf der Website und planen mit dem 9. Dezember.

Eine Kleinigkeit am Rand: Dieselbe Seite schreibt, der Beschluss sei am 9. Mai 2025 in Kraft getreten. Nach Art. 2 tritt er am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft, bei Veröffentlichung am 20. Mai also am 9. Juni 2025. Für die Praxis spielt das keine Rolle, gelten tut er ohnehin erst ab Dezember 2026. Den späten Termin begründet die Kommission in Erwägungsgrund 9 ausdrücklich damit, dass Betreiber und Behörden Zeit für Anlagen, Genehmigungen und Abläufe brauchen.

## Was sich ändert

Die Kommission schreibt, neue Batteriechemien, vor allem bei Lithium, Natrium und Nickel, und veränderte Herstellungs- und Recyclingverfahren müssten sich im Abfallverzeichnis wiederfinden (Erwägungsgrund 2). Für Alkalibatterien sei die Einstufung an den Stand der Wissenschaft anzupassen (Erwägungsgrund 6), und für Lithium-Altbatterien aus Siedlungsabfällen brauche es einen eigenen gefährlichen Schlüssel (Erwägungsgrund 7).

Wir haben den Anhang des Beschlusses ausgezählt. Der Abschnitt 16 06 wird komplett neu gefasst. Für Altbatterien gab es dort bisher fünf Schlüssel, drei davon gefährlich, dazu einen für Elektrolyte. Künftig sind es **13 Schlüssel für Altbatterien, 11 davon mit Sternchen**. Dazu kommen 14 neue Schlüssel für Abfälle aus der Batterieherstellung (die Hälfte gefährlich), eine neue Gruppe 19 14 mit acht Schlüsseln für Zwischenfraktionen aus der Behandlung, sieben davon gefährlich, darunter die „Schwarze Masse“, und sechs Schlüssel für Schlacken aus dem Batterierecycling.

Die Tabelle zeigt die Fälle, die im Alltag eines Entsorgers am häufigsten vorkommen dürften. Die alten Schlüssel stammen aus der geltenden AVV, die neuen aus dem Anhang des Beschlusses. Wo ein alter Schlüssel auf mehrere neue verteilt wird, folgen wir der Umschlüsselungshilfe der LAGA.

| Abfall | Bisher | Ab 9. Dezember 2026 |
| --- | --- | --- |
| Lithium-Altbatterien (Zellen, Module, Packs) | meist 16 06 05, nicht gefährlich; aus Fahrzeugen oft 16 01 21* | 16 06 07* Lithium-Altbatterien |
| Alkali-Altbatterien | 16 06 04, nicht gefährlich | 16 06 04*, gefährlich |
| Nickel-Altbatterien ohne Cadmium (z. B. NiMH) | 16 06 05 | 16 06 08* |
| Zink-Altbatterien, auch Silberoxid | 16 06 05 | 16 06 09* |
| Natrium-Altbatterien | 16 06 05 | 16 06 10*, 16 06 11* (Natrium-Schwefel) oder 16 06 12 |
| gemischte Altbatterien | 16 06 05 | 16 06 13* |
| sonstige Altbatterien | 16 06 05 | 16 06 14* mit gefährlichen Stoffen, sonst 16 06 15 |
| Batteriegemische aus der kommunalen Sammlung | 20 01 33* oder 20 01 34 | 20 01 42* |
| Lithium-Altbatterien aus der kommunalen Sammlung | 20 01 33* oder 20 01 34 | 20 01 43* |
| übrige Altbatterien aus Siedlungsabfällen | 20 01 34 | 20 01 44 |
| Schwarze Masse aus Lithium-Batterien | verschieden, etwa 06 03 15* | 19 14 02* |
| sonstige gefährliche Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung | 19 02 11* | 19 02 13* (gleicher Wortlaut, neue Nummer) |

Blei-Säure, Nickel-Cadmium und Quecksilber bleiben, was sie waren: 16 06 01\*, 16 06 02\* und 16 06 03\*, nur mit „Alt“ im Namen. Wichtig für die Sammlung: 20 01 42\* umfasst ausdrücklich gemischte Altbatterien „einschließlich 16 06 07“. Ein Eimer mit gemischten Gerätebatterien, in dem auch Lithium-Zellen liegen, ist damit ab Dezember gefährlicher Abfall.

Die LAGA weist selbst darauf hin, dass ihre Hilfe auf den Schlüsseln beruht, die zehn Bundesländer bisher verwendet haben, und eine Empfehlung ist. Über die Zuordnung im Einzelfall entscheidet die zuständige Behörde.

## Wo Deutschland steht

Das Bundesumweltministerium hat am 9. September 2026 den Referentenentwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung in die Anhörung gegeben. Stellungnahmen waren bis zum 30. September möglich, veröffentlicht sind inzwischen die von fünf Ländern und fünf Verbänden. Der Entwurf übernimmt die Änderungen eins zu eins, tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und braucht die Zustimmung des Bundesrats. Laut Ministerium ist er innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt.

In der Begründung steht, die Verordnung solle „schnellstmöglich“ in Kraft treten, weil der EU-Beschluss ab dem 9. Dezember gilt. Ob das klappt, weiß heute niemand. Der BDE fordert in seiner Stellungnahme, die Verordnung so früh wie möglich zu verkünden, und regt an zu prüfen, ob alte und neue Schlüssel neun Monate lang parallel anerkannt werden können. Sonst drohe, dass eingespielte Entsorgungswege allein wegen der Umschlüsselung unterbrochen werden. Außerdem bittet er um Klarstellung, dass bestehende Einzel- und Sammelentsorgungsnachweise nicht neu beantragt werden müssen, wenn sich nur der Schlüssel ändert. Das Kfz-Handwerk weist darauf hin, dass Lithium-Fahrzeugbatterien bisher meist unter 16 01 21\* liefen und künftig unter 16 06 07\* gehören.

Ob es eine solche Übergangszeit gibt, steht noch nicht fest. Wir würden nicht darauf bauen.

## Was das im Betrieb bedeutet

Die LAGA zählt auf, was angepasst werden sollte: Anlagenzulassungen, Anzeigen und Erlaubnisse für Sammler, Beförderer, Händler und Makler, Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikate, Entsorgungsnachweise, Verträge und die IT-Systeme. Sie warnt außerdem, dass sich durch die Hochstufung genehmigungsbedürftige Mengen von nicht gefährlichen zu gefährlichen Abfällen verschieben können. Dann kann eine neue Einstufung nach der 4. BImSchV nötig werden, und Betreiber von Behandlungsanlagen sollten prüfen, ob sie unter die Störfall-Verordnung fallen.

Den Genehmigungsteil klären Sie mit Ihrer Behörde. Was wir aus der Arbeit mit Entsorgungssoftware beisteuern können, ist der andere Teil, den man leicht unterschätzt:

-   **Abfallartenkatalog.** Die neuen Schlüssel müssen in den Stammdaten angelegt sein, bevor der erste Auftrag darauf läuft. Die alten dürfen nicht sofort verschwinden, weil offene Aufträge, Nachweise und Rechnungen noch auf sie verweisen. Sauber ist ein Gültig-bis-Datum am alten Schlüssel statt Löschen.
-   **Preislisten und Behälter.** Wer für Batterien eigene Behälter oder Pauschalen hat, braucht neue Zuordnungen. Ein gefährlicher Abfall kann andere Transportauflagen und andere Annahmepreise beim Abnehmer bedeuten.
-   **Nachweise und eANV.** Für Abfälle, die jetzt gefährlich werden, kann eine Nachweispflicht entstehen, die es bisher nicht gab. Ob und in welcher Form sie für Ihren Fall greift, etwa bei Rücknahme über ein Batterie-Rücknahmesystem, haben wir nicht geprüft. Das gehört vorab zur Behörde.
-   **Auswertungen.** Der Stichtag liegt mitten im Monat. Monatsberichte, Register und die Jahresstatistik 2026 enthalten dann für dieselbe Fraktion zwei Schlüssel. Wer seine Berichte nach Schlüssel gruppiert, sollte eine Zuordnung alt auf neu hinterlegen, damit die Mengen nicht scheinbar einbrechen.
-   **Wiegescheine und Belege.** Was auf dem Beleg steht, kommt meist aus den Stammdaten. Ein Probedruck mit den neuen Schlüsseln vor dem 9. Dezember erspart Rückfragen am Tor.

Ein Gedanke noch, der über die Schlüssel hinausgeht. Wenn ab Dezember ein Gemisch mit Lithium-Zellen gefährlich ist, lohnt es sich mehr als vorher, Akkus früh aus dem Strom zu holen. Eine Kamera am Band oder am Bunker erkennt offen liegende Akkus und Kleingeräte. Das ändert nichts an der rechtlichen Einstufung, kann aber helfen, Batterien getrennt zu erfassen, bevor sie in einer größeren Menge landen. Was eine Kamera dabei sieht und was nicht, steht in unserem Wissen zu [Akkus im Restmüll und in der Sortieranlage](https://www.krynexlabs.de/wissen/akkus-lithium-restmuell-erkennen/), wie wir das bauen, auf der Seite zur [Störstofferkennung im Müllbunker](https://www.krynexlabs.de/spezialisierungen/stoerstofferkennung-muellbunker/).

## Was wir raten

Legen Sie die neuen Schlüssel jetzt in Ihrer Software an und testen Sie den Weg vom Auftrag bis zur Rechnung einmal komplett. Sechs Wochen sind dafür nicht viel, wenn ein Softwareanbieter erst ein Update liefern muss. Fragen Sie bei Ihrem Anbieter nach, ob der neue Katalog schon eingeplant ist.

Gehen Sie Ihre Genehmigungen, Anzeigen und Nachweise mit der Tabelle oben und der LAGA-Hilfe durch und sprechen Sie Ihre Behörde früh an. Die Behörden bekommen diese Anfragen im November und Dezember von allen gleichzeitig.

Was in der Kreislaufwirtschaft sonst ansteht und wie wir dort mit Software und Kameras arbeiten, steht auf unserer Seite zur [Kreislaufwirtschaft](https://www.krynexlabs.de/branchen/kreislaufwirtschaft/). Wenn Sie die Umstellung in Ihrer Branchensoftware planen wollen, [melden Sie sich bei uns](https://www.krynexlabs.de/kontakt/).

## Quellen

Alle abgerufen am 27.10.2026.

-   Amtsblatt der EU: [Delegierter Beschluss (EU) 2025/934 der Kommission vom 5. März 2025](https://eur-lex.europa.eu/eli/dec_del/2025/934/oj/deu), ABl. L 2025/934 vom 20.5.2025 (Erwägungsgründe 2, 6, 7 und 9, Art. 2, Anhang)
-   Amtsblatt der EU: [Berichtigung des Delegierten Beschlusses (EU) 2025/934](https://data.europa.eu/eli/dec_del/2025/934/corrigendum/2025-08-19/oj), ABl. L 2025/90657 vom 19.8.2025 (Geltungsbeginn 9. Dezember 2026 statt 9. November 2026)
-   Bundesumweltministerium: [Referentenentwurf Zweite Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung](https://www.bundesumweltministerium.de/GE1135), Entwurfsseite mit Stellungnahmen, aktualisiert 13.10.2026, und [Entwurf als PDF](https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/avv_2aend/Entwurf/avv_2aend_refe_bf.pdf) (Art. 2 Inkrafttreten, Begründung)
-   Bundesumweltministerium: [Pressemitteilung zur Anhörung](https://www.bundesumweltministerium.de/pressemitteilung/bmukn-startet-anhoerung-zum-referentenentwurf-zur-abfallverzeichnis-verordnung-avv), 09.09.2026
-   Gesetze im Internet: [Abfallverzeichnis-Verordnung, Anlage](https://www.gesetze-im-internet.de/avv/anlage.html) (geltende Schlüssel 16 06, 19 02 11\*, 20 01 33\* und 20 01 34)
-   LAGA-Forum Abfalleinstufung: [Umschlüsselungshilfe für batteriebezogene Abfälle](https://www.laga-online.de/media/umschluesselungshilfe-fuer-batteriebezogene-abfaelle_1786004660.pdf), Stand April 2026
-   BDE: [Stellungnahme zum Referentenentwurf](https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/avv_2aend/Stellungnahmen/Verbaende/avv_2aend_stn_bde_bf.pdf) (Übergangsphase, Entsorgungsnachweise, 16 01 21\*)
-   Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks: [Stellungnahme zum Referentenentwurf](https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/avv_2aend/Stellungnahmen/Verbaende/avv_2aend_stn_biv_bf.pdf), 24.09.2026

*Stand: 27. Oktober 2026. Sobald die geänderte Abfallverzeichnis-Verordnung verkündet ist, ergänzen wir den Beitrag.*

## Häufige Fragen

Ab wann gelten die neuen Abfallschlüssel für Altbatterien?

Ab dem 9. Dezember 2026. So steht es in Art. 2 des Delegierten Beschlusses (EU) 2025/934 in der Fassung der Berichtigung, die am 19. August 2025 im Amtsblatt erschienen ist. Ursprünglich stand dort der 9. November 2026. Das Datum 19. Dezember, das auf einer Seite des Bundesumweltministeriums steht, findet sich weder im Beschluss noch im Referentenentwurf selbst.

Welche Altbatterien werden gefährlicher Abfall?

Fast alle. Von den 13 Schlüsseln für Altbatterien im neuen Abschnitt 16 06 tragen 11 ein Sternchen. Neu als gefährlich eingestuft sind vor allem Lithium-Altbatterien (16 06 07\*), Alkali-Altbatterien (16 06 04\*, bisher 16 06 04 ohne Sternchen), Nickel-, Zink- und viele Natrium-Altbatterien. Nicht gefährlich bleiben nur 16 06 12 (sonstige Natrium-Altbatterien) und 16 06 15 (Altbatterien a. n. g.).

Was wird aus 16 06 05 und 20 01 34?

Beide fallen weg. 16 06 05 „andere Batterien und Akkumulatoren“ steht im neuen Abschnitt 16 06 nicht mehr, an seine Stelle treten Schlüssel je Batterieart. 20 01 33\* und 20 01 34 für Batterien aus Siedlungsabfällen werden gestrichen und durch 20 01 42\*, 20 01 43\* (Lithium) und 20 01 44 ersetzt. Gemischte Batterien aus der kommunalen Sammlung gehen nach der Umschlüsselungshilfe der LAGA auf 20 01 42\*.

Gilt das in Deutschland schon, obwohl die AVV noch nicht geändert ist?

Der EU-Beschluss gilt ab dem 9. Dezember 2026. Die deutsche Abfallverzeichnis-Verordnung soll eins zu eins angepasst werden, der Referentenentwurf vom 9. September 2026 ist laut Bundesumweltministerium aber innerhalb der Bundesregierung noch nicht abschließend abgestimmt, und der Bundesrat muss zustimmen. Wie die Behörden den Übergang handhaben, ist noch offen. Der BDE hat eine Übergangsphase von neun Monaten angeregt.

Was muss ein Containerdienst oder Wertstoffhof jetzt tun?

Die LAGA rät, Anlagenzulassungen, Anzeigen und Erlaubnisse, Entsorgungsfachbetriebe-Zertifikate, Entsorgungsnachweise und Verträge rechtzeitig anzupassen und die IT-Systeme zu aktualisieren. In der Praxis heißt das: Abfallartenkatalog in der Branchensoftware ergänzen, Preislisten und Behälterzuordnung umstellen, bestehende Nachweise mit der Behörde klären und die Auswertungen so bauen, dass im Dezember beide Schlüssel nebeneinander auftauchen dürfen.

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